Übergabeersatz
Ersatz der zur Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache gem. § 929 S. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§930) oder durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§931).
Die Eigentumsübertragung kann auch in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien über den Eigentumsübergang einigen und anstelle der Übergabe ein Übergabesurrogat vereinbaren. Für die Vereinbarung gelten die Regeln über Rechtsgeschäfte. Die Erklärungen, die zum Zustandekommen der Vereinbarung abgegeben werden, sind Willenserklärungen.
— Ist der Erwerber bereits Besitzer, kann die Übereignung gemäß § 929 S. 2 BGB erfolgen (Übergabe kurzer Hand).
— Will oder soll der Veräußerer unmittelbarer (Mit-) Besitzer oder auch nur mittelbarer Besitzer bleiben, muss zwischen dem Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868 BGB begründet werden — Übergabesurrogat gemäß § 930 —.
— Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, kann er seinen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer abtreten, § 931 BGB.
— Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, können der Veräußerer und Erwerber daher wählen, ob die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB, nach § 930 BGB oder nach § 931 BGB erfolgen soll.
Im Falle der §§ 929 S. 1, 930 BGB erhält der Übereignende den unmittelbaren Besitz (unmittelbarer Besitz) an der Sache und der Erwerber den mittelbaren Besitz (*mittelbarer Besitz). Die Übergabe wird durch das Besitzkonstitut ersetzt, so dass der Veräußerer auch noch nach der Eigentumsübertragung Besitzer bleibt. Der Veräußerer überträgt sein Eigentum dann nach §§ 929 S.1, 930 BGB durch Einigung und Begründung eines Besitzinittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB (mittelbarer Besitz). Weitere Voraussetzung für diese Art der Übereignung ist, dass der Veräußerer Fremdbesitzerwillen für den Erwerber hat und sich aus dem Besitzmittlungsverhältnis ein Herausgabeanspruch des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer ergibt. Als Besitzmittlungsverhältnisse kommen z. B. Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung oder ähnliche Rechtsverhältnisse (vgl. § 868 BGB) infrage. Eine Übereignung nach §§929 S. 1, 930 BGB kann auch ohne Vereinbarung eines besonderen Besitzmittlungsverhältnisses erfolgen, wenn zwischen Veräußerer und Erwerber ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis besteht (z. B. eheliche Lebensgemeinschaft oder elterliche Vermögenssorge).
Ein praxisrelevanter Anwendungsfall der Übereignung durch Besitzkonstitut nach §§929 S. 1, 930 BGB ist z. B. die Sicherungsübereignung, die regelmäßig unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts erfolgt. Eine Übereignung nach §§929 S. 1, 930 BGB kann auch durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut erfolgen, z. B. wenn der Veräußerer den Gegenstand selbst erst nach erwerben muss.
Im Falle der Abtretung eines Herausgabeanspruchs (vgl. § 870 BGB) wird die Übergabe dadurch ersetzt,
dass ein bestehender oder bloß behaupteter Herausgabeanspruch des Veräußerers gegenüber einem Dritten an den Erwerber gem. § 398 BGB abgetreten wird. Es müssen für die Eigentumsübertragung gern. §§929
S. 1, 931 BGB also die materiellen Voraussetzungen der Abtretung (§§398ff. BGB) vorliegen. Indem der Veräußerer (Zedent) den Herausgabeanspruch, den er gegenüber einem Dritten (z. B. aus einem Verwahrungsverhältnis gem. § 695 BGB, aus einer Leihe gem. § 604 BGB, etc.) hat, an den Erwerber (Zessionar) abtritt, wird der Erwerber neuer Eigentümer der beweglichen Sache, ohne eine besitzrechtliche Position an ihr zu begründen.
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