Abschlussprüfer
sind Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die den Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft prüfen (§ 162 AktienG). Sie werden von der Hauptversammlung gewählt oder vom Registergericht bestellt. Gegenüber dem Vorstand haben sie ein uneingeschränktes Auskunftsrecht. Über das Ergebnis der Prüfung erstellen sie einen Prüfungsbericht und erteilen, falls sich keine Beanstandungen ergeben haben, den Bestätigungsvermerk.
Sachverständiger, der den Jahresabschluss und den Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie den Konzernabschluss und Konzernlagebericht gern. §316 ff. HGB prüft. Für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB besteht gem. § 316 Abs. 1 HGB keine Prüfungspflicht. Abschlussprüfer können gern. § 319 Abs. 1 5. 1 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei mittelgroßen (§ 267 Abs. 2 HGB) Gesellschaften mit beschränkter Haftung gern. § 319 Abs. 1 S. 2 HGB auch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein.
sind sachverständige Personen, die bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB), insbes. bei Aktiengesellschaften, den Jahresabschluss (unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts) prüfen (§§ 316 ff. HGB). A. können (von mittelgroßen GmbHs abgesehen; dort auch vereidigter Buchprüfer) nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 319 HGB). Der A. wird von den Gesellschaftern gewählt. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat er einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstellen, der sich insbes. darauf zu erstrecken hat, wie die Lage des Unternehmens zu beurteilen ist und ob Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen Gesetz oder Satzung sowie Tatsachen festgestellt wurden, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder wesentlich beeinträchtigen (§ 321 HGB). Der A. hat als Ergebnis seiner Prüfung den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind (Einzelheiten § 322 HGB). Für Pflichtverletzungen ist der A. verantwortlich und zum Schadensersatz verpflichtet (§ 323 HGB). Zur Strafbarkeit Buchführung. S. ferner Genossenschaft (3). Entsprechendes gilt für die A. der Unternehmen und Konzerne, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind (vgl. z. B. §§ 316 II, 317 II HGB).
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