Beratungshilfe

Einige Rechtsvorschriften bieten Personen mit geringem Einkommen eine finanzielle Hilfestellung bei der Rechtsverfolgung. Dazu gehören im Fall eines gerichtlichen Verfahrens die Prozesskostenhilfe und außerhalb eines Prozesses die Beratungshilfe. Diese besteht in der Beratung und gegebenenfalls in der außergerichtlichen Vertretung in Angelegenheiten des Zivilrechts — ausgenommen das Arbeitsrecht —, des Verwaltungsrechts sowie des Verfassungsrechts. Im Zusammenhang mit dem Strafrecht und dem Ordnungswidrigkeitenrecht wird nur eine Beratung gewährt, jedoch keine Geschäftstätigkeit wie beispielsweise die Führung von Korrespondenz.
Antrag beim Rechtspfleger
Ein Antrag auf Beratungshilfe muss beim Rechtspfleger des entsprechenden Gerichtszweiges, in der Regel beim Amtsgericht, gestellt werden. Der Rechtspfleger prüft dann anhand vorgegebener Einkommenstabellen, ob eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird, und stellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe aus. Diese wird dann durch einen Rechtsanwalt gewährt, den der Betreffende frei wählen kann.
Dem Rechtsanwalt steht von seinem Mandanten für diese Tätigkeit eine Gebühr von derzeit 20 EUR zu. Daneben hat er Anspruch auf eine Gebührenzahlung aus der Staatskasse: für die rein beratende Tätigkeit zurzeit 45 EUR und für die Geschäftstätigkeit 110EUR.
Da ein Rechtsanwalt ein Mandat zu diesen Bedingungen nicht annehmen muss, sollte der Rechtsuchende diese Frage sofort zu Beginn des ersten Gesprächs anschneiden.
Siehe auch Beratungshilfegesetz, Prozesskostenhilfe .

staatliche Hilfe für Personen mit geringem Einkommen zur Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (vor Gericht vgl. Prozeßkostenhilfe). Wird grds. durch Rechtsanwälte geleistet, entweder in deren Kanzlei oder in Beratungstellen; in einfachen Angelegenheiten auch durch den Rechtspfleger am Amtsgericht. Der Rechtsuchende kann beim

Amtsgericht einen Antrag auf B. stellen, woraufhin er einen Berechtigungsschein für einen Anwalt seiner Wahl erhält; er kann aber auch unmittelbar einen Anwalt aufsuchen, den er jedoch darauf hinweisen muß, daß er sich im Rahmen der B. beraten lassen möchte. Der Rechtsanwalt kann eine Gebühr von 20 DM verlangen; außerdem erhält er eine Vergütung aus der Staatskasse.

Im Sozialrecht:

Beratungshilfe erhält, wer die erforderlichen Mittel für die ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren (§ 15 EGBGB), insbesondere die Beratung durch einen Rechtsanwalt, nicht aufbringen kann, ihm keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen (z.B. Beratung durch eine Gewerkschaft) und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheint (§ 1 Beratungshilfegesetz). Die Beratungshilfe muss beim Amtsgericht beantragt werden (§ 1 Beratungshilfegesetz). Entspricht das Amtsgericht dem Antrag, erteilt es dem Antragsteller eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Beratung und erforderlichenfalls die aussergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl oder eine amtliche Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen (§2 Abs. 1 Beratungshilfegesetz). Das Amtsgericht selbst kann die Beratungshilfe gewähren, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für die Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann (§3 Abs.3 Beratungshilfegesetz). Der Ratsuchende muss dem Rechtsanwalt eine einmalige Gebühr von 10 € zahlen. Eine Honorarvereinbarung ist nicht zulässig (§8 Beratungshilfegesetz). Lehnt das Amtsgericht den Antrag ab, ist eine Erinnerung zulässig. Einzelheiten regelt das Beratungshilfegesetz.

(§§ 1 ff. Beratungshilfegesetz) ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch Rechtsanwälte. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Der Rechtsanwalt erhält grundsätzlich eine Vergütung aus der Staatskasse. In Deutschland wurde 1999 in 415000 Fällen B. gewährt. Lit.: Schoreit, A./Dehn, J., Beratungshilfe, Prozesskos- tenhilfe, 9. A. 2007; Kalthoener, E./Büttner, H./Wrobel- Sachs, H., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005; Dörndorfer, J., Prozesskosten- und Beratungshilfe für Anfänger, 4. A. 2006; Hundt, M., Leitfaden Prozesskosten- und Beratungshilfe, 2007

staatliche Sozialleistung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) für den Rechtssuchenden, der die Kosten für außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung nicht aufbringen kann (für gerichtliche Verfahren wird ggf. Prozesskostenhilfe gewährt). Beratungshilfe wird i. d. R. durch Rechtsanwälte gewährt (§ 3 Abs. 1 BerHG), nachdem zuvor vom Amtsgericht auf Antrag unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit für den Rechtssuchenden ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ausgestellt wurde (§ 6 Abs. 1 BerHG). Der Rechtsanwalt erhält hierfür eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe des § 44 RVG i.V. m. RVG Nr. 2500 ff. VV und hat gegen den Rechtssuchenden selbst noch einen Gebührenanspruch in Höhe von 10 € (RVG Nr. 2500 VV). Ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner geht — unter Anrechnung der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung — auf den Rechtsanwalt über (§ 9 BerHG; in Höhe der Zahlung der Staatskasse geht der Erstattungsanspruch auf diese über, § 59 Abs.1, 3 RVG).

Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen.




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