Abwerbung
Im Arbeitsrecht :
von Arbeitskräften ist grundsätzlich statthaft, wenn es unter Verleitung zur ordentl. Kündigung geschieht (BGH, NJW 61, 1308; AP 1 zu § 611 BGB Abwerbung). Nur dann wird die A. sittenwidrig u. unzulässig, wenn unlautere Mittel angewandt werden o. der erstrebte Zweck nicht mit den guten Sitten in Einklang zu bringen ist (BGH AP 13 zu § 826 BGB; AP 6 zu § 1 UWG, AP 3 zu § 611 BGB Abwerbung). Als besond. Umstand, der die A. sittenwidrig erscheinen lässt, ist das “planmässige Abwerben” (RGZ 149, 114) von ArbKr. angesehen worden. Dies ist das zielbewusste, systematische Abspenstigmachen von wertvollen AN durch Verleumdung des bisherigen AG; ruinöse Lohnzahlung; Verleitung zum Arbeitsvertragsbruch; Übernahme der Vertragsbruchstrafe; in Schädigungsabsicht gegenüber dem früheren AG; zur Erlangung von Geschäfts- u. Betriebsgeheimnissen (BGH AP 6 zu § 1 UWG; OLG AP 2, 3 zu § 1 UWG). Ein AN verstösst noch nicht dadurch gegen seine Treuepflicht u. setzt einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn er beabsichtigt, sich selbständig zu machen u. vor Ende des ArbVertr. Vorbereitungshandlungen für seinen künftigen Gewerbebetrieb trifft, z. B. durch Anmieten von Geschäftsräumen o. Anwerben von ArbKr. (AP 6, 7, 8, 9 zu § 60 HGB); er darf daher seinen Verselbständigungswillen im Betr. des AG kundgeben, darf aber nicht versuchen, aktiv auf AN seines AG einzuwirken, ArbVertr. mit ihm abzuschliessen. Verboten ist ihm im übrigen jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Geschäftsinteressen seines AG zu gefährden (AP 9 zu § 60 HGB). Nach § 601 HGB ist einem Handlungsgehilfen untersagt, ein Geschäft in dem Handelszweig seines Prinzipals — d. h. jede spekulative, auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr (AP 1 zu § 61 HGB) - zu machen. Der durch die unzulässige A. geschädigte AG kann von dem Abwerbenden Unterlassung der Beschäftigung der Abgeworbenen (BGH AP 3 zu § 611 BGB Abwerbung, auch AP 5 zu § 826 BGB) u. Schadensersatz verlangen, u. zwar nach § 1 UWG, wenn die A. zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgte u. gegen die guten Sitten verstiess, nach § 826 BGB, wenn die A. eine gegen die guten Sitten verstossende Schadenszufügung war, nach § 823 I BGB, wenn sie ein Eingriff in den eingerichteten o. ausgeübten Gewerbebetrieb war. Ein AG, der einen gewerbl. Arbeiter o. Angestellten (§ 133e GewO) o. einen Hausgewerbetreibenden (§ 119b GewO) zum Vertragsbruch verleitet o. diesen beschäftigt, obwohl er weiss, dass dieser noch einem anderen AG zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, haftet neben dem AN als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, den dieser schuldet (§ 125 GewO). Besteht begründete Besorgnis, dass ein Unternehmer von demselben AG erneut Arbeitskräfte abzuwerben versucht, kann der gefährdete AG mit der Unterlassungsklage gegen diesen vorgehen. Zur Sicherung seines Anspr. kann er schon vor Klageerhebung eine einstweilige Verfügung beantragen (§§ 935, 940 ZPO). Ist der Anspruch auf § 1 UWG gestützt, so braucht eine Gefährdung i. S. von §§ 935, 940 ZPO nicht glaubhaft gemacht zu werden (§ 25 UWG). Der Arbeitsvertrag mit dem neuen AG ist auch bei A wirksam (AP 24 zu § 138 BGB). Unbeschadet dessen, kann der alte AG auch vom abgeworbenen AN bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Aufnahme der Beschäftigung verlangen (Arbeitsvertragsbruch).
ist die Werbung um den Partner des Wettbewerbers. Sie kann unlauterer Wettbewerb sein. Unzulässig ist beispielsweise das auf A. gerichtete (längere) Telefongespräch mit einem Arbeitnehmer unter Verwendung der Telefonvermittlung des Wettbewerbers. Lit.: Frick, M., Abwerbung, 2000; Schmeding, M., Wettbewerbsrechtliche Grenzen der Abwerbung von Arbeitskräften, 2006
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