Arbeitsvertragsbruch

Im Arbeitsrecht :

i. w. S. ist jede schuldhafte Verletzung der beiderseitigen ArbVertrPflichten, i.e. S. das schuldhafte Nichtantreten der Arbeitsstelle u. die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann bereits vor vertraglicher Arbeitsaufnahme gekündigt werden; wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt, ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln (AP 2, 3 zu § 620 BGB). Im Falle des A. erwachsen dem AG neben dem Erfüllungsanspruch Weigerungs-, Gestaltungs- Ersatzansprüche u. eine Reihe von prozessualen Rechten.
1. WeigerungsR: Der AG kann nach § 320 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertr. erheben, d. h., er braucht für die Zeit der Nichtleistung der Dienste kein Entgelt zu zahlen. Kündigt der AN an, er werde mit einem bestimmten Zeitpunkt seine Dienste überhaupt einstellen, u. fehlt er an diesem Tage aufgrund ärztl. attestierter Arbeitsunfähigkeit, so hat er nicht schlechthin Anspr. auf Krankenvergütung (§§ 616 BGB, 63 HGB, 133 c GewO, 1 LohnFG); denn es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er nicht aufgrund Erkrankung, sondern aufgrund seines Beendigungswillens fehlt. Grundsätzl. muss der AG auch bei A. die Arbeitspapiere herausgeben. Der AG hat nicht die Befugnis, die Zahlung der Urlaubsabgeltung abzulehnen (§ 13 BUr1G; so AP 4 zu § 13 BUr1G Unabdingbarkeit).
2. GestaltungsR: Da der ArbVertr. durch den vorzeitigen Austritt des AN nicht automatisch beendet wird, kann der AG das Arbeitsverh. durch ao. Kündigung beenden (§ 626 BGB) u. Schadensersatz begehren (§ 628 BGB). Diese müssen innerhalb der Frist des
§ 626 II BGB erhoben werden (AP 11 zu § 628 BGB = NZA 90, 106). Im Wege der Auslegung kann in der Erhebung von Schadensersatzansprüchen eine ao. Kündigung gesehen werden; dagegen nicht in der Abmeldung des AN in der Sozialversicherung, da diese dem AN nicht zugeht.
3. Ersatzanspr.: (1) In § 124b GewO war für bestimmte Gruppen gewerblicher AN ein pauschalierter Schadensersatz vorgesehen. Dieser ist verfassungswidrig (AP 2-4 zu § 124b GewO = NJW 85, 343 = NZA 84, 228). (2) Mit gewerbl. AN, die in Betr. mit mind. 20 AN beschäftigt werden, kann die Verwirkung des rückständigen Lohnes bis zur Höhe eines durchschnittl. Wochenverdienstes vereinbart werden, wenn sie das Arbeitsverh. rechtswidrig auflösen (§ 134 GewO; dazu AP 1 zu § 4 TVG Vertragsstrafe). Im letzteren Falle kann der Lohn ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen einbehalten werden. (3) Mit allen Arten von AN kann vereinbart werden, dass sie für den Fall der Nichterfüllung, der nicht rechtzeitigen Erfüllung o. einer sonstigen Zuwiderhandlung gegen eine Vertragspflicht eine Vertragsstrafe zu zahlen haben (§§ 339, 342 BGB). Das BAG hat darin bislang keine Umgehung von § 888 II ZPO gesehen (AP 9 zu § 339 BGB = NJW 85, 91 = NZA 84, 255). Tarifliche -+ Verfallfristen laufen für den Vertragsstrafenanspruch i. d. R. erst dann, wenn dieser sowohl erfüllbar wie fällig ist (AP 1 zu § 340 BGB). (4) Haben die Parteien für den Fall des A. Sondervereinbarungen nicht getroffen, kann der AG nur wegen positiver Vertragsverletzung Schadensersatz verlangen. Er hat in diesen Fällen seinen Schaden nachzuweisen. Inseratskosten für die Anwerbung eines anderen AN kann der AG nur verlangen, wenn diese sonst bei ordnungsgemässer Einhaltung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären (AP 7 zu § 276 BGB Vertragsbruch; AP 8 = NJW 84, 2846 = NZA 84, 122). Im übrigen ist der AN zum Ersatz von Mehraufwendungen in Form von Überstundenvergütungen an andere AN o. eigener Mehrarbeit (AP 7 zu § 249 BGB), entgangenem Gewinn (DB 72, 1299) usw. verpflichtet.
4. Ediillungsanspr.: Der AG kann Klage auf Erfüllung des Arbeitsverhältnisses erheben. Ein Urteil ist jedoch nicht vollstreckbar; bei unvertretbaren Leistungen folgt das Vollstreckungsverbot aus § 888 II ZPO, bei vertretbaren aus der Höchstpersönlichkeit (§ 613 BGB). Mit dem Antrag auf Verurteilung zur Dienstleistung kann ein Antrag auf Entschädigungsleistung nach § 61 II ArbGG (AP 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) verbunden werden. Der AG hat in diesen Fällen darzulegen, wie hoch sein Schaden ist, so dass das Gericht nach § 287 ZPO die Schadenshöhe schätzen kann. Umstr. ist, ob der AN im Wege der -einstweiligen Verfügung zur Wiederauf-
nahme der Arbeit angehalten u. ob im Rahmen der einstw. Vfg. eine Verurteilung gemäss § 61 II ArbGG ausgesprochen werden kann; überwiegend verneint wird der Anspruch des AG gegen den AN,
anderweitige Dienstleistungen zu unterlassen; es sei denn, dass ein besond. Wettbewerbsverbot besteht.




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