Akkusationsprozess

(lat. accusare = anklagen), gerichtliches Strafverfahren auf Betreiben des Verletzten. Der im früheren deutschen Recht vorgesehene, mitunter auch der Durchsetzung bürgerlich- rechtlicher Ansprüche dienende Anklageprozess wurde weitgehend abgelöst (vgl. aber noch z. B. Privatklage) durch den Inquisitionsprozess und das heutige Offizialverfahren mit dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft.

(Anklageprozess) ist der durch die Anklage (lat. accusatio) des Verletzten gegen den Verletzenden eingeleitete (Straf-)Prozess. Er wird seit dem Mittelalter durch den von Amts wegen betriebenen Inquisitionsprozess abgelöst. Sein Überrest ist die Privatklage (§§ 374ff. StPO). Lit.: Erdag, A., Der rechtliche Einfluss des privaten Verletzten, 2001

(Anklageprozess) war im früheren deutschen Recht eine Form der Strafverfolgung des Straftäters durch den Verletzten vor Gericht; sie wurde häufig mit der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche verbunden. Im Zuge der Trennung zwischen Zivil- und Strafprozess wurde der A. in den Inquisitionsprozess übergeleitet, in dem eine Behörde die Anklagefunktion übernahm. Dadurch wurde zugleich die Grundlage für die Einführung des heutigen Offizialverfahrens geschaffen, in dem die Strafverfolgung grundsätzlich der Staatsanwaltschaft obliegt (Offizialprinzip).




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