Altersvorsorgevermögen
Im Sozialrecht :
Altersvorsorgevermögen und die Erträge hieraus werden in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn diese für eine sog. Riester-Rente angespart wurden (§12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Wird auf das Vermögen vorzeitig zugegriffen, ist es als Vermögen zu berücksichtigen. Geldwerte Ansprüche auf Altersvorsorge, die den Freibetrag von 250 € je Lebensjahr des Antragstellers und seines Partners, höchstens aber 16.5 € nicht übersteigen, sind nicht einzusetzen, soweit der Inhaber dieses aufgrund vertraglicher Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Sonstige der Altersvorsorge dienende Gegenstände sind vom Vermögenseinsatz verschont, wenn der Antragsteller oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (z.B. Selbständige) und der Vermögensgegenstand der Alterssicherung dienen soll (§12 Abs.3 S.l Nr. 3 SGB II). In der Sozialhilfe ist Altersvorsorgevermögen nicht einzusetzen oder zu verwerten, wenn dessen Einsatz oder Verwertung eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII), z.B. wenn hierdurch eine angemessene Altersicherung wesentlich erschwert würde. Alterssicherungsbeiträge
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