Alterssicherungsbeiträge
Im Sozialrecht :
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreite Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Zuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen Rentenversicherung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder für eine private Altersvorsorge (§26 Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrags begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre (§26 Abs. 1 S. 2 SGB II). Bei der Berechnung des auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnenden Einkommens sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Riester- Rente abzuziehen (§11 Abs. 2 SGB II). In der Sozialhilfe kann (Ermessen) der Sozialhilfeträger bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die erforderlichen Kosten des Sozialhilfeberechtigten für eine angemessene Alterssicherung übernehmen (§33 Alt. 1 SGB XII). Bei häuslicher Pflege können (Ermessen) die Beiträge zu einer an- gemessenen Alterssicherung der Pflegeperson übernommen werden (§65 Abs. 1 SGB XII). Erhalten die Pflegebedürftigen Pflegegeld, sind die Beiträge der Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu übernehmen, soweit diese Aufwendungen nicht anderweitig gesichert sind (§65 Abs. 2 SGB XII). Bei Hilfe zur Weiterführung des Haushalts können (Ermessen) die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung der haushaltsführenden Person übernommen werden (§71 Abs. 3 SGB XII). Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, werden in der Sozialhilfe vom Einkommen abgesetzt. Abzusetzen sind ferner Beiträge zur sog. Riester-Rente (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII), s. auch Altersvorsorgevermögen.
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