Annahme an Kindes Statt (Adoption)

Es gibt viele Ehepaare, die keine Kinder bekommen können, obwohl sie das gern möchten, beziehungsweise die bereit sind, neben ihren eigenen Kindern auch noch fremde bei sich aufzunehmen. Dazu werden ihnen vom Jugendamt zunächst Pflegekinder zugewiesen. Wenn die Pflegeeltern und das Kind gut miteinander auskommen, möchten sie das Kind oftmals ganz bei sich behalten. Die Möglichkeit hierzu eröffnet ihnen die Adoption (§§ 1741-1766 BGB). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen den zukünftigen Eltern und dem Kind beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter, der vom Vormundschaftsgericht bestätigt werden muß. Leben die leiblichen Eltern des Kindes noch, müssen sie diesem Vertrag zustimmen. Verweigern sie ihre Zustimmung jedoch grundlos, so kann sie vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das Kind wird nach seiner Bestätigung zum ehelichen Kind der Annehmenden und unterscheidet sich rechtlich nicht mehr von deren leiblichen Kindern. In letzter Zeit hat es Probleme mit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Adoptionen und von sog. Ersatzmutterschaften, bei denen eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau eingesetzt und von dieser ausgetragen wird, gegeben. Die gewerbsmäßige Vermittlung ist in beiden Fällen verboten worden. Dieses Verbot wird jedoch vielfach dadurch umgangen, daß Kinder aus der Dritten Welt zur Adoption vermittelt werden, die meist von ihren notleidenden Eltern regelrecht verkauft werden.

ist die Annahme eines Menschen durch einen anderen Menschen oder durch ein Ehepaar als Kind (§§ 1741 ff. BGB). Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung des Kindes und der Eltern erforderlich. Die A.a. K. erfolgt auf Antrag des bzw. der Annehmenden durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. Voraussetzung ist, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (, was bei Annahme eines Enkels durch Großeltern nur ausnahmsweise zu erwarten ist). Durch die A. erlangt der Angenommene die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (§§ 1754ff. BGB, z.B. Unterhalt, Erbrecht, Name usw., Mutterschaftsrechte für eine Beamtin entstehen dadurch aber nicht). Für die A. eines Volljährigen (§§ 1767ff. BGB) gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, doch wird kein Rechtsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden hergestellt (§ 1770 BGB). 1996 erfolgten in der Bundesrepublik Deutschland 7420 Annahmen als Kind. Lit.: Blank, T., Familienrecht II, 2000

Annahme als Kind




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