Anspruchskonkurrenz

(auch Anspruchsgrundlagenkonkurrenz) liegt vor, wenn für dasselbe tatsächliche Begehren mehrere Anspruchsgrundlagen eingreifen (z.B. pVV und § 823 I BGB), die aber alle erlöschen, wenn nur einer erfüllt wird. Grundsätzlich bleibt jeder Anspruch auch im Falle der A. selbständig und unterliegt der für ihn vorgesehenen Verjährung. Es gibt allerdings auch Fälle der einwirkenden A. Ein Beispiel hierfür ist der § 558 BGB, der nach h.M. auch für deliktische Ansprüche gilt, da die kurze vertragliche Verjährung ansonsten ausgehöhlt würde.

ist das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Grund eines Sachverhalts (z.B. A zerstört eine Sache des B, so dass er nach den § 823 I BGB, §§ 823 II BGB, 303 StGB und § 826 BGB und, falls er etwa Entleiher ist, aus Pflichtverletzung des Leihvertrags schadensersatzpflichtig sein kann). Grundsätzlich stehen dabei mehrere Ansprüche unabhängig nebeneinander. Manchmal wirkt sich ein rechtliches Einzelmerkmal eines Anspruchs auch auf den anderen aus (z.B. Verjährungsfrist). In anderen Fällen verdrängt ein Anspruch den anderen (z.B. vor allem die Ansprüche aus den §§ 987ff. BGB andere Ansprüche aus den § § 812 ff. BGB, 823ff. BGB, Gesetzeskonkurrenz, im Einzelnen Str.). Lit.: Minas, M., Die Anspruchsgrundlagen des BGB, 1993; Trautmann, B., Die Konkurrenz von Haftpflicht- und Versicherungsanspruch, 2002

Der gleiche Sachverhalt kann verschiedene bürgerlich-rechtliche Ansprüche zur Entstehung bringen, so z. B. die schuldhafte Beschädigung einer gemieteten Sache durch den Mieter Ansprüche des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrags und aus unerlaubter Handlung. In einem solchen Fall der A. bestehen beide Ansprüche selbständig nebeneinander; jeder richtet sich grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen (Gewährleistung, 2 b). Eine Ausnahme macht die Rspr. jedoch für die Verjährung. Soweit für einen Anspruch eine besonders kurze Verjährungsfrist gilt (hier 6 Monate für den Anspruch aus Mietvertrag), muss sie auch für die konkurrierenden Ansprüche (hier an sich 3 Jahre für die unerlaubte Handlung) gelten, da sonst der Zweck der kurzen Frist - rasche Klärung des Rechtsverhältnisses - vereitelt würde.




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