Aufgebotseinrede, Schonungseinrede Leistungsverweigerungsrecht des Erben, das ihn dazu berechtigt, die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern (§ 2015 BGB). Voraussetzung ist, dass der Erbe das Aufgebot innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragt hat (§ 2015 Abs. 1 BGB). Die Wirkungen der Aufgebotseinrede im Erkenntnisverfahren und im Zwangsvollstreckungsverfahren (Zwangsvollstreckung) entsprechen denen der Dreimonatseinrede.
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