Dreimonatseinrede, Schonungseinrede
Leistungsver-weigerungsrecht (Leistungsverweigerung) des Erben, das ihn dazu berechtigt, die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern (§ 2014 BGB).
Ausgeschlossen ist die Erhebung der Dreimonatseinrede und der Aufgebotseinrede gegenüber Nachlassgläubigern, denen der Erbe unbeschränkt haftet und denen dinglich gesicherte Ansprüche zustehen (§ 2016, 1971 BGB).
Wird die Einrede im Erkenntnisverfahren erhoben, wird der Erbe unter dem Vorbehalt der beschränkten
Erbenhaftung verurteilt (§ 305 ZPO). Die Zwangsvollstreckung kann durch den Erben zwar nicht ganz verhindert (§ 781 ZPO), aber mit der Erhebung einer
Vollstreckungsgegenklage (§§ 785, 767 ZPO) auf die Sicherung des Gläubigers begrenzt werden (§ 782 ZPO).
Der Erbe kann Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erbschaftsannahme verweigern 2014 BGB. Vor der Erbschaftsannahme kann der vorläufige Erbe schon nach § 1958 BGB nicht in Anspruch genommen werden. Die D. verlängert den Schutz noch über den Zeitpunkt der Annahme hinaus. Da Verurteilung des Erben zur Leistung möglich ist, zeigt sich die Wirkung der D. erst in der Vollstreckung, weil vor Ablauf der Dreimonatsfrist nur eine Sicherung, nicht aber Befriedigung des Gläubigers erfolgen darf; der Erbe kann bei vorzeitiger Inanspruchnahme Vollstreckungsgegenklage erheben.
Der Erbe ist berechtigt, sofern er nicht das Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung bereits verloren hat, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten 3 Monate nach der Annahme der Erbschaft oder Bestellung eines Nachlasspflegers, nicht jedoch über die Inventarerrichtung hinaus, zu verweigern (§§ 2014, 2016, 2017 BGB). Der Erbe kann nur unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt werden (§ 305 ZPO). Eine Zwangsvollstreckung darf während dieser Zeit nur zur Sicherung, nicht zur Befriedigung des Nachlassgläubigers führen; widrigenfalls kann der Erbe Vollstreckungsabwehrklage erheben (§§ 782, 783, 785, 767 ff. ZPO).
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