Aufhebungs- und Abänderungsverbot

Neben dem Abweichungsverbot Folge der Bindung des Gerichts an sein Urteil (§318 ZPO, auch iVm. § 173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO). Es bedeutet, dass das Gericht sein einmal verkündetes Urteil grundsätzlich nicht — etwa auf Gegenvorstellung einer Partei oder aufgrund zwischenzeitlich gewonnener besserer Erkenntnis — aufheben oder ändern darf Eine Korrektur oder Ergänzung des Urteils kommt nur durch im Rahmen von Urteilsberichtigung, Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung in Betracht. Ansonsten kann das Gericht sein Urteil nur aufheben oder ändern, wenn das Verfahren nach Erlass des Urteils aufgrund einer erfolgreichen Anhörungsrüge, eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, im Nachverfahren nach Vorbehaltsurteil oder nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fortgesetzt wird, sowie im Übrigen im Verfahren über eine Abänderungsklage und bei Wiederaufnahme des Verfahrens.




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