Aufwandsentschädigung
Im öffentlichen Dienst gewährte A.en sind lohnsteuerfrei, von privaten Arbeitgebern gewährte, soweit sie Reisekosten und Mehrverpflegung decken.
(§3 Nr. 12 EStG) ist die Vergütung für einen mit der Berufsausübung verbundenen Aufwand, wobei die aus einer öffentlichen Kasse geleistete A. in der Regel lohnsteuerfrei und einkommensteuerfrei ist.
sind begrifflich Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben. Aus öffentlichen Kassen gezahlte A. sind regelmäßig einkommen- und lohnsteuerfrei (§ 3 Nrn. 12, 13 EStG, R 13 Abs. 3 LStR). Nach der Entscheidung des BVerfG v. 11. 11. 1998 2 BvL 10/95 (BStBl. II 1999, 502) war die frühere steuerfreie Gewährung von Zulagen an Besoldungsempfänger für ihre Tätigkeit in den neuen Ländern (sog. Buschzulage) verfassungswidrig. Eine nachträgliche steuerliche Erfassung in offenen Veranlagungen wird aber nicht durchgeführt. Für A. in der Privatwirtschaft gilt grundsätzlich, dass der Empfänger die Einnahme zu versteuern hat und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen absetzen kann. Ausnahmen gelten ab 1990 nur noch bei gesetzlicher Regelung (Werbungskostenersatz). Durchlaufende Gelder, d. h. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben, gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen deshalb nicht der Lohnsteuer. Gleiches gilt für Auslagenersatz, § 3 Nr. 50 EStG. Dabei handelt es sich um Ersatz für Ausgaben, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber gemacht hat. Ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben darf nicht bestehen. Die Ausgaben müssen ausschließlich oder fast ausschließlich durch die Belange des Arbeitgebers angefallen sein. Typisch für Auslagen ist, dass das Risiko der Ausgaben nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber liegt. Für nebenberufliche Übungsleiter, Erzieher usw. oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst von jur. Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Vereinen sowie auch für Prüfer im Examen und Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare wird jährlich eine steuerfreie A. von von 2100 EUR (bis 2006: 1848 EUR) gewährt (§ 3 Nr. 26 EStG). Zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2007 ein neuer Freibetrag von 500 EUR eingeführt. Begünstigt sind alle nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO. Die Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Zur Umsatzsteuerbefreiung ehrenamtlicher Tätigkeiten vgl. § 4 Nr. 26 UStG.
Vorheriger Fachbegriff: Aufwand | Nächster Fachbegriff: Aufwandsentschädigungen