Probezeit
Wenn man eine neue Arbeitsstelle antritt ist es sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber vorteilhaft, wenn sie eine Zeit lang prüfen können, ob die Erwartungen beider so weit erfüllt sind, dass sie eine längere
Zusammenarbeit anstreben. Zu diesem Zweck kann eine Probezeit vereinbart werden. Deren Dauer richtet sich nach den einschlägigen Tarifverträgen; bei Arbeitsverhältnissen außerhalb der Geltung von Tarifverträgen werden üblicherweise sechs Monate Probezeit vereinbart, in Einzelfällen auch bis zu zwölf Monate. Diese Fälle bedürfen allerdings immer einer besonderen Begründung.
Vereinbarung der Probezeit
Eine Probezeit kann auf verschiedene Arten vereinbart werden. Einmal ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Dann endet die vereinbarte Probezeit durch den im Vertrag vereinbarten Zeitablauf und eine Kündigung ist nicht notwendig. Der Arbeitgeber kann dann nach dem Ablauf der Probezeit entscheiden, ob der Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Häufiger jedoch wird eine Probezeit im unbefristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnis vereinbart, also im Arbeitsvertrag eine vorgeschaltete Probezeit festgeschrieben. Wenn innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, bleibt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeitspanne ohne weitere Erklärungen im Arbeitsverhältnis. Es ist möglich, eine ursprünglich ausgemachte Probezeit zu verlängern. Eine solche Vereinbarung kommt aber einer Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags gleich und bedarf deswegen der Zustimmung beider Seiten. Ein Grund dafür könnte gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig wegen Krankheit gefehlt hat und es dem Arbeitgeber deshalb nicht möglich war, sich ein genaueres Bild von ihm zu machen.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen bei verkürzten Fristen das Arbeitsverhältnis kündigen. In der Regel gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Tarifverträge können eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen. Wurde die Probezeit verlängert, dann kann bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nach sechs Monaten das Kündigungsschutzgesetz in Kraft treten, d. h., die verkürzten Fristen gelten in dem Fall nicht mehr.
Die meisten Arbeitsverträge, aber auch Ausbildungsverhältnisse und Dienstverhältnisse von Beamten, beginnen zunächst mit einer Probezeit. In dieser Zeit sollen sich die Parteien näher kennenlernen, um feststellen zu können, ob sie endgültig zueinander passen oder sich lieber wieder trennen wollen. Diese Trennung ist bei Ablauf der vereinbarten Probezeit möglich, ohne daß Gründe dafür angegeben werden müßten, daß der Betriebs- oder Personalrat mitwirken müßte und daß ein Kündigungsschutz besteht.
vor allem im Arbeitsrecht zur gegenseitigen Erprobung dienende Zeit vor Abschluss eines Arbeitsvertrages (zwingend z.B. für Lehrlinge nach § 13 Berufsbildungsgesetz). Innerhalb der P. ist jederzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigungsfrist möglich. Die Vereinbarung einer P. kann zur Folge haben, dass die P. nach ihrem Ablauf in ein endgültiges Arbeitsverhältnis übergeht oder aber auch, dass sie ohne zuvorige Verlängerung endet (befristete P.). Die Beweislast für eine befristete P. trägt derjenige, der sich auf sie beruft. Wenn sich ein Arbeitnehmer während der P. voll bewährt hat, kann die Ablehnung, einen Dauerarbeitsvertrag abzuschliessen, unzulässige Rechtsausübung sein.
(Probearbeitsverhältnis), Arbeitsrecht: Zeit, in der sich der Arbeitgeber ein Bild über die Eignung des Arbeitnehmers machen will.
In der Regel wird eine Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart. Die Dauer der Probezeit hängt von der Art der auszuübenden Tätigkeit ab. Innerhalb der Probezeit, längstens jedoch sechs Monate lang, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB. Für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung gelten die allgemeinen Anforderungen des KSchG, des MuSchG, des § 102 BetrVG (Anhörung vor jeder Kündigung) usw
Es besteht aber auch die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Die Erprobung stellt nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG einen zulässigen Befristungsgrund dar.
Beamtenrecht: Bewährungszeit für Beamte auf Probe. Der Beamte auf Probe muss sich in einer Probezeit bewährt haben. Dabei sind die statusrechtliche und die laufbahnrechtliche Probezeit zu unterscheiden:
Die statusrechtliche Probezeit betrifft die Dauer der Rechtsstellung eines Beamten auf Probe. Für sie ist gern. § 11 Abs. 2 BBG, § 10 BeamtStG ein Zeitraum von längstens fünf Jahren vorgesehen. Nach Ablauf der Frist ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei der laufbahnrechtlichen Probezeit handelt es sich hingegen um die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe als Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bewähren soll (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Ihre Länge richtet sich nach dem Laufbahnrecht und kann für die jeweiligen Laufbahnen unterschiedlich sein.
Innerhalb oder zumindest unverzüglich nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit hat der Dienstherr sich darüber schlüssig zu werden, ob das Ergebnis der Probezeit die unbefristete Übernahme in den Staatsdienst rechtfertigt, ggf. ist die Probezeit zu verlängern. Im Falle einer negativen Beurteilung muss der Dienstherr ohne weitere Verzögerung das Entlassungsverfahren einleiten. Geschieht dies nicht, so wird die Bewährung in der Probezeit unterstellt, mit der Folge, dass eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG) nicht mehr möglich ist und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit spätestens nach fünfJahren (§ 11 Abs. 2 BBG) nicht mehr wegen Nichtbewährung versagt werden darf (BVerwG NVwZ 1991, 170, 171).
Probearbeitsverhältnis, Berufsausbildungsverhältnis.
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