Bankakzept ist die Annahme eines Wechsels (Art. 28 I WG) durch eine Bank. Durch die Verpflichtung zur Annahme (Geschäftsbesorgungsver- trag [bei Akzeptierung des Wechsels für Rechnung des Kunden und Hingabe zum Diskont] oder Darlehen [bei Aufwendung eigener Mittel der Akzeptbank]) wird einem Aussteller, welcher der Bank gegenüber zur rechtzeitigen Sorge für Deckung verpflichtet ist, Akzeptkredit verschafft. Das B. kann der Kunde mittels Diskontierung zur Beschaffung von Bargeld oder unmittelbar zur Tilgung von Schulden verwenden. Lit.: Das prima Bankakzept, 1965
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