Beerdigungskosten
Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der standesgemässen Beerdigung des Erblassers zu bezahlen. Hat dieser nur Schulden hinterlassen, muss also der in Betracht kommende Erbe die Erbschaft ausschlagen, um von der Verpflichtung der Übernahme der Beerdigungskosten befreit zu sein. Über die Bestattungsart und den Bestattungsort bestimmen in erster Linie der Wille des Verstorbenen, soweit er hierzu besondere
Feststellungen getroffen hat, oder ansonsten die Angehörigen. Dabei hat der Ehegatte des Verstorbenen ein Vorrecht vor den übrigen Verwandten. Haben die Erben kein Geld, so muss der zuständige Sozialhilfeträger die Kosten der Bestattung übernehmen.
Hinterbliebene. Der Ersatzpflichtige hat, wenn sich ein tödlicher Unfall ereignet hat, dem Berechtigten die Kosten der standesgemäßen Beerdigung zu ersetzen. Berechtigter ist in der Regel der Erbe. Aber auch wer als naher Angehöriger eines an den Folgen eines Unfalls Verstorbenen im Rahmen seiner Verpflichtung zur Totenfürsorge die Beerdigungskosten getragen hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, weil er nicht zu den Erben gehört, kann Erstattungsansprüche auch gegen den Unfallschädiger geltend machen.
Was standesgemäß ist, richtet sich danach, was im einzelnen Falle nach der Lebensstellung des Verstorbenen, nach den in seinen Kreisen herrschenden Gebräuchen und nach dem Herkommen zu einer würdigen Bestattung gehört, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses oder der Erben mitbestimmend sein kann. Stets muß es sich aber um Kosten der Bestattung selbst handeln, die ihren Abschluß mit der Herrichtung einer auf Dauer bestimmten und geeigneten Grabstätte findet (einschließlich Erstbepflanzung). Die laufenden Kosten der Instandhaltung der Grabstätte gehören nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, insoweit besteht keine rechtliche, sondern nur eine sittliche Pflicht der Personen, die dem Erblasser am nächsten standen. Zu den Beerdigungskosten gehören auch der Grabstein, die Trauerkleidung der Angehörigen, Traueranzeigen, Kränze usw., unter Umständen auch die Kosten der Überführung der Leiche, nicht hingegen (in der Regel) die Reisekosten, die ein Angehöriger aufwendet, um an der Beerdigung teilnehmen zu können. Die Aufwendungen für Trauerkleidung sind in begrenztem Umfang ersetzbar: Nämlich die Aufwendungen der gesetzlichen Erben (nicht z. B. auch der Geschwister), wobei aber ein Abzug vom Kaufpreis gerechtfertigt ist, weil solche Kleidungsstücke meistens auch anderweitig verwendbar sind.
Im Sozialrecht:
Bestattungskosten, Überführungskosten
(§ 1968 BGB) sind die Kosten der standesgemäßen Bestattung (z.B. Beerdigung) des Erblassers. Nachlassverbindlichkeit (des Erben) Lit.: Loos, C., Die Sozialhilfe, der Tod und das Recht, 2004
Einkommensteuerrecht: außergewöhnliche Belastungen — ABC.
(Haftung für) Nachlassverbindlichkeiten, Sterbegeld.
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