Beförderung gefährlicher Güter 1. Die nationale B. g. G. ist geregelt im G über die B. von Gefahrgut (GefahrgutbeförderungsG) i. d. F. v. 15. 7. 2009 (BGBl. I 1774). Es gilt für die Beförderung mit allen Fahrzeugarten, nicht aber für grenzüberschreitenden Verkehr, soweit darauf EU-Recht oder internationale Vorschriften anwendbar sind. Es gilt darüber hinaus auch für das Herstellen, Einführen u. Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die B. g. G. Zur Beförderung gehören auch Verpacken, Auspacken, Beladen, Entladen und Umschlag (§ 2). Einzelheiten regelt die VO zur B. g. G. auf Straße, Schiene und Binnengewässern innerhalb der EU v. 17. 6. 2009, BGBl. I 1389, die grundsätzlich auch für die Bundeswehr und andere Streitkräfte gilt (s. a. 2.). Für Luftfahrtunternehmen hat das Luftfahrtbundesamt eine widerrufliche Allgemeinerlaubnis erteilt; s. Luftfahrtrecht. Mit bis zu 50 000 EUR kann eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die VO v. 6. 11. 2002 (BGBl. I 4350) m. Änd. regelt Ausnahmen, etwa für Kleinmengen oder Gase. Zur Haftung s. Frachtvertrag. S. a. Abfalltransport, Gefahrstoffrecht, Gütertransport, Straßenverkehrshaftung, Transportgefährdung.
Weitere Begriffe : Wehrdisziplinarrecht | Vertrag im Privatrecht | Pressekonzentration |
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