Beförderung gefährlicher Güter

1. Die nationale B. g. G. ist geregelt im G über die B. von Gefahrgut (GefahrgutbeförderungsG) i. d. F. v. 15. 7. 2009 (BGBl. I 1774). Es gilt für die Beförderung mit allen Fahrzeugarten, nicht aber für grenzüberschreitenden Verkehr, soweit darauf EU-Recht oder internationale Vorschriften anwendbar sind. Es gilt darüber hinaus auch für das Herstellen, Einführen u. Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die B. g. G. Zur Beförderung gehören auch Verpacken, Auspacken, Beladen, Entladen und Umschlag (§ 2). Einzelheiten regelt die VO zur B. g. G. auf Straße, Schiene und Binnengewässern innerhalb der EU v. 17. 6. 2009, BGBl. I 1389, die grundsätzlich auch für die Bundeswehr und andere Streitkräfte gilt (s. a. 2.). Für Luftfahrtunternehmen hat das Luftfahrtbundesamt eine widerrufliche Allgemeinerlaubnis erteilt; s. Luftfahrtrecht. Mit bis zu 50 000 EUR kann eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die VO v. 6. 11. 2002 (BGBl. I 4350) m. Änd. regelt Ausnahmen, etwa für Kleinmengen oder Gase. Zur Haftung s. Frachtvertrag. S. a. Abfalltransport, Gefahrstoffrecht, Gütertransport, Straßenverkehrshaftung, Transportgefährdung.

2. Die internationale B. g. G. auf der Straße regelt insbes. das Europ. Übereinkommen über die internationale B. g. G. auf der Straße v. 30. 9. 1957 (französische Abk.: ADR, BGBl. 1969 II 1489 u. 1970 II 50), das i. W. bestimmt, welche Gefahrstoffe unter welchen sicherheitstechnischen Voraussetzungen auf der Straße transportiert werden dürfen. Für die internationale B. kann sich die Haftung auch nach § 12 a StVG richten. Für den Eisenbahnbereich ist die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung g. G. (französische Abk.: RID) i. d. F. v. 1. 1. 2007 (BGBl. 2008 II 475) bestimmend. Das für die Binnenschifffahrt in Europa vereinbarte ADN-Übereinkommen v. 26. 5. 2000 (BGBl. 2007 II 1906) ist für Deutschland noch nicht in Kraft getreten.




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