Beförderung

ist die örtliche Veränderung (nach vorne). B. eines Beamten ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und (meist) anderer Amtsbezeichnung an einen Beamten. Auf sie besteht kein Anspruch. Bei der B. sind aber objektive Maßstäbe anzuwenden. In Betracht kann auch eine Selbstbindung der Verwaltung kommen. Lit.: Spieß, W., Dienstliche Beurteilung und Beförderung, 2. A. 1999

Beamtenrecht: die Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird (vgl. z. B. § 22 BBG). Der Beamte hat keinen Anspruch auf Beförderung, da die Ämterverteilung allein dem öffentlichen Interesse an einem leistungsfähigen Beamtenstand dient und nicht etwa in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfolgt. Deshalb hat der Beamte auch keinen Anspruch auf Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit (z. B. Ausbringung einer Planstelle und entsprechende Bewertung seines Dienstpostens). Anerkannt ist jedoch, dass der Beamte einen Anspruch darauf hat, dass das Beförderungsverfahren, insbesondere die Ausübung des Ermessens im Rahmen der Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern, ordnungsgemäß durchgeführt wird (sog. Bewerbumgsverfahrensanspruch, abweichend eine im Vordringen befindliche Auffassung in der Literatur, die einen ermessensunabhängigen Anspruch des bestgeeigneten Bewerben auf Beförderung bejaht). Ein Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch kann einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG (§ 9 BBG) begründen, wonach die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen ist. Frauenquoten




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