Befreiung von Zuzahlungen
Im Sozialrecht :
Siehe Zuzahlung
- Versicherte werden allein aus Härtefallgründen von der Zuzahlung zu Medikamenten und Heilmitteln befreit.
Eigenanteile bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen von Versicherten werden dann nicht verlangt, wenn die Belastung für sie unzumutbar ist. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt aufgrund des GKV-Wirtschaftlichkeitssicherungsgesetz ( GKVWSG) vom März 2007ab 1.1.2008 die neue Überforderungsklausel des § 62 SGB V. Die Belastungsgrenze beträgt demnach allgemein 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke nur 1 %; weitere Einschränkungen bezüglich medizinischer Vorsorgemaßnahmen gelten für jüngere Versicherte, § 62 Abs. 1 SGB V n.E
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Zuzahlungen für Leistungen mit stationärem Aufenthalt, insb. im Rahmen medizinischer Kuren bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, vorgesehen, § 32 Abs. 4 SGB VI. Daüber bestimmt der Träger der Rentenversicherung selbst.
Kostenbeteiligung der Versicherten.
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