Behinderung im Strassenverkehr

ist nicht restlos zu vermeiden. Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn vermeidbar, rechtswidrig und schuldhaft (Rechtswidrigkeit), z. B. unnötiges scharfes Bremsen, besonders langsames Fahren; vielfach in der neuen StVO in Einzelbestimmungen geregelt. B. kann aber auch Nötigung sein.

Nach der Grundregel in § 1 II StVO hat jeder Teilnehmer an dem in Bewegung befindlichen Verkehr sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr behindert werden, als nach den Umständen unvermeidbar. Darüber hinaus gelten Sondervorschriften gegen B., so nach § 3 II StVO gegen unangebrachtes Langsamfahren, nach § 12 StVO für Halten und Parken, nach § 14 II StVO für Vorkehrungen gegen Verkehrsstörungen beim Verlassen eines Fz. Das allgemeine Behinderungsverbot des § 1 StVO trifft alle Verkehrsteilnehmer, z. B. Fußgänger, die sich einem Fz. in den Weg stellen, nicht verkehrsbedingtes Halten eines Fz. auf einer Kreuzung usw. Ahndung der B. als Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO) setzt bei Zuwiderhandlungen gegen § 1 II StVO eine konkrete B. anderer voraus (anders bei Verletzung der übrigen o. a. Vorschriften). Eine stärkere Form der Behinderung ist das Hindernisbereiten im Straßenverkehr; s. a. Belästigung im Straßenverkehr.




Vorheriger Fachbegriff: Behinderung im Sozialrecht | Nächster Fachbegriff: Behinderung von Parlamentariern


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen