Berufsvorbereitung
Im Sozialrecht :
Berufsvorbereitung bezeichnet Massnahmen, die sich an Menschen wenden, die - noch - nicht zur Teilnahme an einer Ausbildung in der Lage sind. Zielgruppe der Berufsvorbereitung sind einerseits Jugendliche und junge Erwachsene, die keine Ausbildungsstelle finden können, und andererseits behinderte Menschen. In der Arbeitsförderung wird die Berufsvorbereitung mit Berufsausbildungsbeihilfe, soweit die Antragsteller nicht über ausreichend Einkommen verfügen, gefördert (§§59ff. SGB III). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann (Ermessen) erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Leistung zur Eingliederung in Arbeit Leistungen Berufsvorbereitung gewährt werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Berufsvorbereitung wird ferner als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX) in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 35 Abs. 1 SGB VII), in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 1 SGB VI), in der Arbeitsförderung (§§97, 102, 103, 109 SGB III), in der sozialen Entschädigung (§§ 25 Abs. 4 S. 1, 26 Abs. 1 BVG) und in der Sozialhilfe (§ 54 Abs. 1 SGB XII) erbracht. Ausbildungsgeld
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