Betriebsvermögensvergleich
Nach §§4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ist als Gewinn/Verlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, anzusehen. Die Gewinnformel stellt sich somit wie folgt dar:
Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres
* Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres + Entnahmen
* Einlagen
Gewinn/Verlust
Als Gewinn wird nach dem Gesetz somit die betrieblich bedingte Vermögensmehrung im Gewinnermittlungszeitraum erfasst. Das um die Schulden bereinigte Betriebsreinvermögen entspricht dem sog. Eigenkapital. Die steuerliche Gewinnermittlung lehnt sich an das handelsrechtliche System der kaufmännischen Erfolgsrechnung nach dem HGB unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Inventar, zur Bilanz oder zur Bewertung von Wirtschaftsgütern (Wirtschaftsgüter, Bewertung von) in der Bilanz an.
Ergänzend enthält § 5 EStG Sonderregelungen für die Gewinnermittlung von Gewerbetreibenden (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder dies freiwillig tun. In diesen Fällen schreibt §5 Abs. 1 EStG den Ansatz des Betriebsvermögens vor, das nach handelsrechtlichen Grundsätzen Buchführung, ordnungsmäßiger anzusetzen ist (Maßgeblichkeitsgrundsatz) wobei jedoch steuerliche Einzelregelungen zu berücksichtigen sind (§§ 5 Abs.2-5 EStG).
ist eine der steuerlichen Gewinnermittlungsmethoden. Beim B. ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, § 4 I EStG. Es handelt sich um eine grundlegend von statischen Gesichtspunkten geprägte, stichtagsbezogene Betriebsvermögens-Bestandsrechnung nach Sollzahlen, die eine Buchführung voraussetzt (Kasse, Bestandskonten, Inventar u. ä. Aufzeichnungen, vgl. auch § 60 EStDV und § 146 AO). Gewinnermittlungsarten.
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