Bewährungsstrafe
Von einer Bewährungsstrafe spricht man, wenn eine Freiheitsstrafe unter Auflagen ausgesetzt wird, der Verurteilte also unter bestimmten Voraussetzungen seine Strafe nicht antreten muss. Von besonderer Bedeutung ist diese Praxis in der Jugendgerichtsbarkeit.
Aussetzung der gesamten Strafe
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vor, so kann die Vollstreckung auch einer höheren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden allerdings darf sie zwei Jahre nicht übersteigen.
Die Bewährungszeit wird auf einen Zeitrahmen zwischen zwei und fünf Jahren festgelegt, während der der Verurteilte die Auflagen zu erfüllen hat, die das Gericht ihm erteilt. Zur Unterstützung kann ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gegeben werden.
Für den Verurteilten bedeutet das, dass er auf freiem Fuß bleibt, wenn er nichts Rechtswidriges tut und die Auflagen erfüllt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird ihm die Strafe dann endgültig erlassen. Verstößt er jedoch dagegen oder wird er wieder anderweitig straffällig, so wird die Bewährung widerrufen und er muss seine Strafe antreten.
Aussetzung des Strafrestes
Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass bei einem Verurteilten, der schon einen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, unter bestimmten Umständen der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Voraussetzung dafür ist, dass zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind. Schon nach der Verbüßung der halben Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann unter denselben Bedingungen nach einer Verbüßung von 15 Jahren der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
§.§ 56, 57 StGB
Siehe auch Bewährungshelfer, Strafe
Bewährungsstrafe
Bei der Strafaussetzung zur Bewährung erteilt das Gericht dem Angeklagten bestimmte Auflagen, z. B.:
* den durch die Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen,
* einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu bezahlen,
* gemeinnützige Leistungen zu erbringen, beispielsweise in einem Altenheim auszuhelfen.
Zusätzlich kann das Gericht dem Verurteilten spezielle Weisungen erteilen, z. B.:
* sich regelmäßig bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
* den Kontakt zu bestimmten Personen oder Personengruppen aufzugeben,
* bestimmten Unterhaltspflichten nachzukommen.
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