Buchersitzung
Ersitzung.
Ersitzung (des Grundstückseigentums durch den im Grundbuch zu Unrecht Eingetragenen) Lit.: Bauer, K., Ersitzung und Bereicherung, 1988
gesetzlicher Eigentumserwerb an einem Grundstück durch 30-jährige Eintragung und Eigenbesitz des Nichtberechtigten. Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die 30-jährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist (§ 900 Abs. 1 BGB). Guter Glaube des Eigenbesitzers ist, anders als bei der Ersitzung beweglicher Sachen nach § 937 Abs. 2 BGB nicht erforderlich.
Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat (Grundstücksrechte), erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden hat und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz (Besitz) gehabt hat (§ 900 BGB; sog. Buch- oder Tabularersitzung). Ein guter Glaube ist hier - anders als bei der Ersitzung beweglicher Sachen - nicht erforderlich. Eine B. ist unter den gleichen Voraussetzungen ferner bei Grundstücksrechten möglich, die zum Besitz berechtigen (z. B. Grunddienstbarkeit, nicht Hypothek).
Hingegen kann der wirkliche Eigentümer eines Grundstücks, wenn dieses seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden (§ 927 BGB, sog. Kontratabularersitzung). Der Eigenbesitzer, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt, hat das Recht der Aneignung des Grundstücks durch Eintragung im Grundbuch. S. a. Buchversitzung.
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