Sachzusammenhang
1) Zusammenhängende Strafsachen (eine Person hat mehrere Straftaten od. mehrere Personen haben eine od. mehrere Straftaten gemeinsam begangen) werden i. d. R. vor einem Gericht angeklagt. Sind mehrere Verfahren bei verschiedenen Gerichten anhängig, so können die Verfahren bei einem Gericht verbunden werden (§ 13 StPO). -
2) Im Zivilverfahren können zusammenhängende Ansprüche mit einer Klage bei einem Gericht geltend gemacht werden (vgl. §§ 25, 34 ZPO). - 3) Besteht im Bussgeldverfahren ein Zusammenhang zwischen einem Vergehen u. einer Ordnungswidrigkeit, kann die Staatsanwaltschaft auch die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen (§ 42 OWiG).
ist der auf der sachlichen Nähe zweier Gegebenheiten beruhende sinnvolle Zusammenhang zwischen ihnen. Er kann im Verfassungsrecht eine ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit begründen. Diese kann aber nur Lücken gesetzlicher Zuständigkeitsnormen schließen. Lit.: Auer, A., Die internationale Zuständigkeit des Sachzusammenhangs, Diss. jur. Regensburg, 1999; Weiß, R., Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, Diss. jur. Bayreuth 1999
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