Da mihi factum, dabo tibi ius

(lat. "Gib mir den Sachverhalt, dann gebe ich dir das Recht"). Römischrechtlicher Grundsatz, der auch das heutige Zivilprozessrecht beherrscht. Danach müssen die Parteien keine Rechtsausführungen machen, sondern brauchen nur den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen; die rechtliche Bewertung obliegt dem Gericht, das dabei an eventuell geäusserte Rechtsansichten der Parteien nicht gebunden ist; auch iura novit curia.

(wörtl.: gib mir den Tatbestand, ich werde dir das Recht geben). Dieser dem römischen Recht entstammende Grundsatz ist allgemeine Verfahrensregel. Die Parteien brauchen dem Gericht nur den Sachverhalt zu unterbreiten, aber keine Rechtsausführungen zu machen; das Gericht wendet die Rechtsnormen von Amts wegen an, ohne an die vorgetragenen Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Insbes. kann es im Rahmen des Grundsatzes ne ultra petita partium dem Klageantrag aus einem anderen Rechtsgrund als dem vom Kläger herangezogenen stattgeben, sofern die klagebegründenden Tatsachen vorgetragen sind. S. a. iura novit curia; dort auch über eine Ausnahme für den Nachweis ausländischen Rechts.
([lat.] gib mir den Sachverhalt, ich werde dir das Recht geben) ist die allgemeine, aus dem römischen Recht stammende Verfahrensregel, wonach die Parteien dem Richter nur das Sachgeschehen, nicht auch das anzuwendende Recht vorzutragen haben(, vgl. § 293 ZPO). Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998

(„Gib mir den Tatbestand, ich gebe Dir dann Recht“). D.h., die Parteien brauchen im Prozeß nur Tatsachen vorzutragen, keine Rechtsausführungen.




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