DDR-Urteile

(incl. Berlin-Ost).

1. Urteile aus einem Zivilprozess sind grundsätzlich nach wie vor wirksam und vollstreckbar (Art. 18 I EV). Dies schließt eine Überprüfung der Entscheidung und ihrer Vollstreckung dahin nicht aus, ob bei ihr rechtsstaatl. Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (z. B. Ehescheidung ohne Beteiligung des in der BRep. lebenden Antragsgegners) oder ob sie dem jetzt geltenden Recht krass zuwiderläuft.

2. Strafurteile hatten vor dem 3. 10. 1990 in der BRep. grundsätzlich Wirkung. Die Strafvollstreckung fand in der BRep. aber nur statt, soweit die U. rechtsstaatlichen Anforderungen genügten, und wurde andernfalls nach dem Ges. über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe vom 2. 5. 1953 (BGBl. I 161) für unzulässig erklärt. Eine solche Feststellung gilt weiter.
Der Einigungsvertrag bestimmt, dass die vor dem 3. 10. 1990 ergangenen U. wirksam bleiben (Art. 18 I EV). Zugleich legt er aber fest, dass sie und ihre Vollstreckung auf die Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen überprüft werden können. Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:

a) Rehabilitierung durch Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit und Aufhebung des U. (Rehabilitierungsgesetze).

b) Wiederaufnahme kommt zur Aufhebung eines U. ebenfalls in Betracht (Wiederaufnahmeverfahren).

c) Eine Feststellung der Unzulässigkeit der Strafvollstreckung (s. 1) gilt seit 3. 10. 1990 auch in den neuen Ländern. Sie findet auch weiterhin auf Antrag des Verurteilten oder der StA statt, wenn das U. mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist oder die Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht angemessen ist oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widerspricht (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 d zum EinigV). Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt werden kann.




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