Doping

(engl., aus der Burensprache stammend, “Dope” im 19. Jhdt. eine Mischung von starkem Schnaps und Alkaloiden)
Den Begriff D. kennt das deutsche Recht nicht. Das D. ist Verabreichen oder Gebrauch von verbotenen Substanzen, vor allem im Sport, mit dem Ziel der unnatürlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit durch den Sportler selbst oder durch Hilfspersonen (Betreuer, Trainer, Masseur, Arzt). Das Verbot durch den Deutschen Sportbund gilt seit 1977 vor und während eines Wettkampfs und auch im Training. D. beeinträchtigt die körperliche oder geistige Integrität des Sportlers und verstößt gegen die sportliche Ethik; verletzt auch das Gebot der Chancengleichheit im Wettkampfsport. Nach den Vorschriften des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) werden bestimmte Wirkstoffgruppen als D.- Mittel bezeichnet und sind damit auch international verboten (z. B. Stimulantien, Narkotika, Anabolika, Alkohol (in einigen Sportarten, z. B. Schießen), Koffein. Unzulässig ist auch das Blut-
D. D.-Mittel werden durch Harnuntersuchungen nachgewiesen. Bei D.- Verstoß gelten Regeln des IOC und nationaler Verbände. Bei Olympischen Spielen sind nur vom IOC anerkannte Untersuchungszentren zu Analysen berechtigt. D. kann zu schweren Gesundheitsstörungen oder zum Tod führen. In der Bundesrepublik wird D. von D.- Kommissionen des Deutschen Sportbunds und der Fachverbände überwacht. In den Verbänden wird D. mit harten Sanktionen (bis zur Sperre auf Lebenszeit) bedroht. Ein D.-Arzt kann sich außerdem wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung oder wegen eines Tötungsdelikts strafbar machen. Ein Anti-D.-Gesetz wird gefordert. Rechtlich kann D. im übrigen auch als unlauterer Wettbewerb mit Spielbetrug angesehen werden.

ist die unerlaubte Einnahme leistungsstärkender Mittel insbesondere im Sport. Lit.: Karakaya, /., Doping, 2004

1.
D. nennt man im Sport die Leistungssteigerung durch Medikamente, deren Verwendung in den von den Fachverbänden des Sports aufgestellten (häufig aktualisierten) Listen verboten ist. Sportintern (Sportrecht) ist das D. mit harten Sanktionen bedroht (bis zur Sperre auf Lebenszeit). Völkerrechtlich hat sich Deutschland mit dem Übereinkommen vom 16. 11. 1989 gegen D. (G v. 2. 3. 1994, BGBl. II 334) und Zusatzprotokoll v. 12. 9. 2002 (BGBl. 2007 II 706) verpflichtet, für D.-Kontrollen während des Trainings einzutreten, eine Liste verbotener Medikamente anzuerkennen, die Verfügbarkeit von Anabolika zu beschränken und Finanzhilfe für D.-Analysen zu gewähren, sowie erzieherische Tätigkeit, Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den Sportorganisationen zu gewährleisten. Staatliche Leistungen an den Sport werden von hinreichenden D.-Kontrollen abhängig gemacht. S. a. das internationale Übereinkommen v. 19. 10. 2005 gegen D. im Sport (BGBl. 2007 II 354).

2.
D. ist, wenn es erhebliche Gesundheitsschädigungen zur Folge haben kann, auch bei hinreichender Aufklärung und Einwilligung sittenwidrig.

3.
Strafbar ist, wer die in der Anlage zu dem Übereinkommen aufgeführten Arzneimittel zu D.-Zwecken in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet (§ 6 a I, II, § 95 I Nr. 2 a AMG). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, z. B. Abgabe von Arzneimitteln zu D.-Zwecken an Personen unter 18 Jahren oder Anwendung bei diesen, Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung oder -schädigung des Sportlers kann die Beteiligung am D. durch Verschaffen des D.-Mittels u. U. keine Körperverletzung oder Tötung darstellen. Anders ist ein dopender Arzt zu beurteilen, der kraft seines überlegenen Sachwissens das gesundheitl. Risiko besser erfasst als die gedopte Person. Strafbar ist zudem der Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge, die in der D.-Mittel-Mengen-VO v. 28. 9. 2009 (BGBl. I 3172, 3173) jeweils bestimmt ist, zu D.-Zwecken im Sport (§ 6 a II a, § 95 I Nr. 2 b AMG). Damit kann sich auch der Sportler strafbar machen. Erhält der Sportler vom Veranstalter des Wettkampfes eine Prämie, die ihm nach den Regeln nicht zusteht, kann Betrug (§ 263 StGB) vorliegen.

4.
D.-Opfer der ehem. DDR erhalten finanzielle Hilfe nach dem G v. 24. 8. 2002 (BGBl. I 3410).

5.
Zum D. bei Tieren s. § 3 Nr. 1 b, § 18 I Nr. 4 TierschutzG.




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