Dereliktion
Wer nicht mehr Eigentümer eines Gegenstandes sein will, kann das Eigentum an der Sache aufgeben. Relativ einfach ist das bei den beweglichen Sachen, also fest umrissenen Gegenständen. Diese kann man einfach liegenlassen - eine Eigentumsaufgabe, die in unseren Breiten bedauerlicherweise gerne dadurch getätigt wird, dass man die Gegenstände, die man nicht mehr will, einfach irgendwo, z. B. im Wald, liegenlässt. Es muss aber wirklich deutlich werden, dass jemand das Eigentum an der Sache tatsächlich aufgeben wollte. Ein Verlieren hat damit nichts zu tun. Es muss aus dem Verhalten oder gegebenenfalls auch aus dem Gegenstand geschlossen werden können, dass der Eigentümer diesen Gegenstand nicht mehr haben wollte. Man sollte jedoch beachten, dass es aus Umweltschutzgründen strafbar sein kann, Gegenstände einfach irgendwo liegenzulassen um damit Eigentum daran aufzugeben.
Die Aufgabe des Eigentums an einer Sache, wie man sie täglich vollzieht, wenn man eine Sache wegwirft. Das Eigentum an Grundstücken gibt man durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf (§928 Abs. 1 BGB). Die Sachen werden dadurch herrenlos und unterliegen der Aneignung durch andere.
Siehe auch: herrenlos
(von lat. derelinguere "zurücklassen*k)> bedeutet Eigentumsaufgabe.
(Zurücklassung) ist im Sachenrecht die Aufgabe des Eigentums (Herrschaftsrechts) an einer Sache. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Durch die D. wird die Sache herrenlos, so dass an ihr durch Aneignung originär Eigentum eines neuen Eigentümers begründet werden kann. Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht auf das Eigentum dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht auf das Eigentum in das Grundbuch eingetragen wird (§ 928 I BGB). Das Eigentum an einer beweglichen Sache kann dadurch aufgegeben werden, dass der (Eigentümer und) Besitzer den Besitz in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, aufgibt, indem er die Sache (z.B. als Müll) derelinquiert (zurücklässt) (§ 959 BGB).
(lat.) „Zurücklassung”, also die Aufgabe des Besitzes durch den Eigentümer einer beweglichen Sache in der Absicht der Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB). Bei der Eigentumsaufgabe handelt es sich um ein einseitiges Verfügungsgeschäft (Verfügung), so dass anders als bei der Aneignung Geschäftsfähigkeit und Verfügungsmacht erforderlich sind. Der Verzichtswille muss erkennbar betätigt werden. Eine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) gegenüber dem Aneignenden (Aneignung) ist mit ex tunt Wirkung gem. § 142 Abs. 1 BGB möglich, vernichtet aber nur die Willenserklärung. Der § 935 BGB ausschließende Realakt der freiwilligen Besitzaufgabe bleibt aber bestehen. Eigentumsaufgabe zugunsten Dritter ist nicht möglich, stellt aber in der Regel eine Übereignung
nach §§ 929 ff. BGB dar. Ob allein aus der Besitzaufgabe auf den Verzichtswillen geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Eigentumsaufgabe.
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