Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
Im Sozialrecht :
In der sozialen Entschädigung ist Beschädigten und Hinterbliebenen von Beschädigten ergänzende Hilfe zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann (§27a Abs. 1 BVG). Die Vorschriften des SGB XII gelten entsprechend.
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