Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

Im Sozialrecht :

In der sozialen Entschädigung ist Beschädigten und Hinterbliebenen von Beschädigten ergänzende Hilfe zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann (§27a Abs. 1 BVG). Die Vorschriften des SGB XII gelten entsprechend.




Vorheriger Fachbegriff: Erga-omnes-Pflichten | Nächster Fachbegriff: Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen