Erziehungsgeld

Ein Elternteil, der sein Kind selbst in seinem Haushalt betreut und zudem keine Erwerbstätigkeit ausübt oder höchstens 19 Stunden pro Woche arbeitet, erhält Erziehungsgeld. Sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt muss sich in Deutschland befinden. Seit dem 1. Januar 1993 gewährt der Staat das Erziehungsgeld längstens vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Es beläuft sich auf monatlich 600 EUR. Allerdings entfällt das Erziehungsgeld für die ersten sechs Monate, wenn das Jahresnettoeinkommen der Eltern 100 000 EUR überschreitet bzw. ein allein Erziehender mehr als 75 000 EUR netto im Jahr verdient. Diese Zahlen gelten für das erste Kind; beide Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 4200 EUR. Nach Ablauf der ersten sechs Lebensmonate des Kindes gelten niedrigere Verdienstgrenzen, nämlich 29 400 EUR bei Verheirateten bzw. eheähnlichen Gemeinschaften und 23 700 EUR bei allein Erziehenden. Auch hier erhöht sich das Limit für jedes weitere Kind um 4200 EUR. Bei höheren Einkommen sinkt die Höhe des Erziehungsgelds entsprechend.

§§ 1 ff. BErzGG

Dieser Begriff wurde durch das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub eingeführt. Erziehungsgeld soll erhalten, wer die Betreuung eines Kindes, für das ihm die Personensorge zusteht und das auch tatsächlich bei ihm lebt, übernimmt. Infolge dieser Tätigkeit darf er keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Die Erwerbstätigkeit darf auf jeden Fall nicht mehr als 19 Stunden wöchentlich »der Sache nach« oder durch einen Arbeitsvertrag betragen. Erziehungsgeld kann auch nur einer Person gewehrt werden und zwar längstens für die Dauer eines Jahres. Es muss hierfür auch tatsächlich Erziehungsurlaub beantragt werden.

Im Sozialrecht:

Für bis zum 31.12.2006 geborene Kinder wurde an Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem Haushalt mit dem Kind zusammenlebten, dieses betreuten und erzogen haben und keine volle Erwerbstätigkeit ausübten, ein Erziehungsgeld gezahlt. Seit dem 1.1.2007 wird Elterngeld gezahlt.

Im Arbeitsrecht:

Nach dem BErzGG i. d. F. v. 21. 1. 1992 (BGBI I 68) m. spät. Änd. kann E. beanspruchen, (1) wer seinen Wohnsitz o. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BErzGG hat, (2) mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt lebt, (3) dieses Kind selbst betreut u. erzieht u. (4) keine o. keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 BErzGG). Die Be- stimmung des Wohnsitzes richtet sich nach § 30 SGB I. Der Anspruchsteller muss das Kind selbst betreuen o. erziehen. Die Betreuung umfasst alle Verrichtungen, die sich bei der Pflege o. Versorgung eines Kleinkindes ergeben. Betreuung und Erziehung werden nicht dadurch unterbrochen, dass der Antragsteller vorübergehend krank wird o. in Urlaub fährt; anders dagegen, wenn sie auf Dauer eingestellt wird. Nach § 1 V BErzGG bleibt der Anspruch unberührt, wenn der ASt aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann o. sie unterbrechen muss (Krankheit des Kindes u. des Ast). Während des Bezuges von E. darf nur eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, die auf weniger als 19 h wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt o. im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist. Für die Betreuung u. Erziehung eines Kindes wird nur einem Elternteil E. gewährt. Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen, so wird demjenigen E. gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Jeder kann für einen bestimmten Zeitraum zum Anspruchsberechtigten bestimmt werden. Wird die Bestimmung nicht bis zum Ablauf des 3. Lebensmonats des Kindes getroffen o. wird keine Einigung erzielt, ist die Ehefrau die Berechtigte (§ 3 II BErzGG). Lit.: Bähringer NZA 92, 445; Köster/Schiefer/Überacker Beil. 10 zu DB 92; Mauer/Schmidt BB 91, 1779; Zmarzlik BB 92, 130; 852.

(§§ 1 ff. BErzGG) ist die staatliche Unterstützungsleistung für die Erziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Das E. steht einem Menschen zu, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden) ausübt und für mindestens ein nach dem 31. 12. 1985 geborenes Kind die Personensorge hat und dessen Nettoeinkünfte bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Es ist vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) zu leisten. Es beträgt monatlich 300 Euro (450 Euro). Es ist nicht auf Unterhaltsleistungen anzurechnen. Elterngeld. Lit.: Büchner, H./Becker, U., Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. A. 2003; Wiegand, B., Kommentar zum Bundeserziehungsgeldgesetz, 9. A. 2003

Sozialrecht: Leistung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) mit dem Zweck eines finanziellen Ausgleichs für die Erziehung in der ersten Lebensphase eines Kindes. Erbracht wurde das Erziehungsgeld für Geburten bis zum 31. 12. 2006; seitdem gilt das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) mit der Familienförderungsleistung Elterngeld. Voraussetzung für die Leistung bei Geburten bis zum 31. 12.2006 war ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet, das Personensorgerecht für das Kind gern. §§ 1626, 1631 BGB sowie das gemeinsame Leben in einem Haushalt und die eigene Betreuung und Erziehung dieses Kindes. Zudem durfte die antragstellende Person keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, §§ 1 Abs. 1, 2 BErzGG.
Das Erziehungsgeld belief sich (ab 2004) auf monatlich 300 € und wurde bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates gezahlt. Abweichend davon konnte ab 1. 1. 2001 ein sog. Budget von 460 € (ab 2004: 450 €) monatlich längstens bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres in Anspruch genommen werden, §5 Abs. 1 BErzGG. Die Kosten für das Erziehungsgeld hat der Bund aufgebracht, § 11 BErzGG. Die Gesetzesausftihrung erfolgte durch die Erziehungsgeldkassen in den Bundesländern, z. B. bei den Versorgungsämtern, den Landesämtern für Soziales etc.
Arbeitsrecht: Erziehungsurlaub.

Elternzeit (1).

Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz aus dem Jahre 1985 hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer ein nach dem 31. Dezember 1985 geborenes Kind, für das ihm die Personensorge (elterliche Sorge) zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§1). Der Anspruch besteht zunächst für zehn Monate, für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1987 geboren werden, dann für ein ganzes Jahr (§4). Es muß ein Antrag an die Behörde gestellt werden, die nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes dafür zuständig ist. Das Erziehungsgeld beträgt grundsätzlich 600,-DM monatlich (§ 5). Während der Zeit, in der jemand Erziehungsgeld erhält, hat er auch Anspruch auf Erziehungsurlaub (§ 15), der ihm vom Arbeitgeber auf Antrag zu gewähren ist (§16). Dies gilt nur dann nicht, wenn sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist, so daß dieser das Kind betreuen kann.




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