Elterngeld

Im Sozialrecht :

Seit dem 1.1.2007 haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 BEEG). Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Bundesrepublik Deutschland erhalten Elterngeld, wenn sie im Zusammenhang mit einem deutschem Sozialversicherungsrecht unterliegendem Beschäftigungsverhältnis (Ausstrahlung) oder öffentlich-rechtlichen Dienstoder Arbeitsverhältnis ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert wurden, als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind oder nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind oder vorübergehend eine Tätigkeit nach §123a BRRG im Ausland wahrnehmen (§1 Abs.3 S.l BEEG). Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen erhalten Elterngeld, wenn sie mit ihnen in einem Haushalt leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Für die nicht eigenen Kinder wird Elterngeld gezahlt, wenn das Kind mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen wurde, das Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners in den Haushalt aufgenommen wurde oder er mit dem Kind in einem Haushalt lebt und die Anerkennung der Vaterschaft wirksam bzw. über die Vaterschaftsstellung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (§1 Abs.3 S.l BEEG). Verwandte bis zum dritten Grad bzw. der Ehegatten oder Lebenspartner haben Anspruch auf Elterngeld, wenn die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen können und sie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst erziehen und betreuen und keine volle Erwerbstätigkeit ausüben und die Eltern das Elterngeld nicht in Anspruch nehmen (§ 1 Abs. 4 BEEG). Das Elterngeld wird auch dann gezahlt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus wichtigem Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder unterbrochen werden muss (§ 1 Abs. 5 BEEG). Nicht voll erwerbstätig ist eine Person, deren wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt, sie zur Berufsausbildung beschäftigt sind oder sie als Tagespflegepersonen mit mehr als fünf Kindern in Tagespflege tätig ist (§ 1 Abs. 6 BEEG). Ausländer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben nur Anspruch auf Elterngeld, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder sich in der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Krieges in ihrem Heimatland berechtigt, gestattet oder geduldet aufhalten, berechtigt erwerbstätig sind, Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Das Elterngeld wird in Höhe von 67% des Nettoeinkommens gezahlt (§2 Abs. 1 BEEG). Es beträgt höchstens 1800€ (§2 Abs. 1 S.l BEEG). Liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter 1000 €, wird der massgebliche Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte für je 2€, um den das massgebliche Einkommen dem Betrag von 1000€ unterschreitet bis zu 100 % erhöht. (§ 2 Abs. 2 BEEG). Das Elterngeld beträgt mindestens 300€ (§2 Abs.5 S.l BEEG). Das Elterngeld wird auch gezahlt, wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur eingeschränkt (§2 Abs. 3 BEEG). Lebt die berechtigte Personen mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahren noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, wird das zustehende Elterngeld um 10%, mindestens aber um 75 € erhöht (§ 2 Abs. 4 BEEG). Auf das Elterngeld ist das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld anzurechnen (§3 Abs. 1 BEEG). Entgeltersatzleistungen, die nicht mit der Geburt des Kindes im Zusammenhang stehen, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit das Elterngeld 300 € übersteigt (§ 3 Abs. 2 BEEG). Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate ab Geburt bzw. Aufnahme des Kindes im Haushalt gezahlt (§4 Abs. 1 Satzl BEEG). Das Elterngeld wird grundsätzlich für 12 Monate gezahlt (§4 Abs.2 S.l BEEG). Für 14 Monate wird es gezahlt, wenn zwei das Einkommen für zwei Monate gemindert wird. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie einvernehmlich, welcher Elternteil die Monatsbeträge in Anspruch nimmt (§5 Abs. 1 S. 1 BEEG). Die im Antrag getroffene Entscheidung ist verbindlich und kann nur einmal bis zum Ende des Bezugszeitraumes bei Vorliegen einer besonderen Härte geändert werden. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld, besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge (§5 Abs.2 S.l BEEG). Die Eltern können den Auszahlungszeitraum von insgesamt maximal 14 Monaten durch Halbierung der Monatsbeträge auf bis zu 28 Monate verlängern (§6 S.2 BEEG). Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist (§7 Abs. 1 BEEG). Auf einkommensabhängige Leistungen, z.B. das Arbeitslosengeld II, wird das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat nicht berücksichtigt (§10 BEEG).

ist die auf Grund des Elterngeldgesetzes ab 1. 1. 2007 für höchstens 14 Monate nach der Geburt eines Kindes gewährte Einkommensersatzleistung des Staates. Anspruch auf E. hat, wer ein Kind nach seiner Geburt selbst betreut und erzieht und in dieser Zeit keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Höhe des Elterngelds ist (von 300 Euro an bis 1800 Euro) progressiv gestaffelt. Lit.: Brosius-Gersdorf, F., Das Elterngeld, NJW 2007, 177

Familienförderleistung für Geburten ab 1. 1. 2007 nach dem BBEG. Das Elterngeld beträgt 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, maximal jedoch 1.800 Euro monatlich. Es wird für die Dauer von 12 Monaten als Einkommensersatz erbracht und kann bei Option für zwei weitere Monate Erziehungszeit („Partnermonate”) des anderen Elternteils auf bis zu 14 Monate verlängert werden. Die Mindestsumme beträgt, auch für vor der Geburt Arbeitslose etc., monatlich 300 Euro. Wird der Zahlbetrag freiwilig halbiert, kann Elterngeld für den doppelten Zeitraum (d. h. bis zu 24 bzw. 28 Monate), beansprucht werden. Nach neuer Rechtsprechung des BSG ist die strikte Stichtagsregelung zur Geltung für Geburten erst ab 1. 1. 2007 wirksam, insbesondere verfassungsgemäß.

An die Stelle des Erziehungsgeldes (Elternzeit, 1) tritt für Geburten nach dem 31. 12. 2006 das Elterngeld nach dem G zum Elterngeld und zur Erziehungszeit v. 5. 12. 2006 (BGBl. I 2748).

1.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, oder sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder als Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut (§ 1 I, VI BEEG).

2.
Elterngeld wird in Höhe von 67 v. H. des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das maßgebliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz auf bis zu 100%. Für Monate, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht, das durchschnittlich geringer ist als 2700 EUR, wird Elterngeld in Höhe von 67% der Differenz zwischen 2700 EUR und dem tatsächliche erzielten Erwerbseinkommen gezahlt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2 BEEG).

3.
Elterngeld kann grundsätzlich in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil kann jedoch grundsätzlich nur für höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen; der volle Anspruch entsteht nur dann, wenn beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellen bzw. einschränken (sog. Vätermonate); eine Sonderregelung gilt insoweit für Alleinerziehende (§ 4 BEEG). Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, an wen die jeweiligen Monatsbeträge gezahlt werden (§ 5 I BEEG).

4.
Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen; es wird rückwirkend nur für die drei letzten Monate vor dem Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist (§ 7 BEEG). Die zur Ausführung des Gesetzes zuständigen Stellen werden von den Landesregierungen bestimmt.




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