Fahrbahn
Die F. einer öffentlichen Straße steht in erster Linie dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung. Führer von Fahrzeugen müssen grundsätzlich die F. benutzen, von zwei F. die rechte; Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der F. (§ 2 I StVO). Ausnahmen sind je nach Verkehrsdichte zulässig, in geschlossenen Ortschaften allgemein (§ 7 StVO Fahrstreifen). Durch Verkehrszeichen kann das Befahren des Seitenstreifens als Fahrstreifen angeordnet werden.
Auch Radfahrer haben, wenn kein Radweg vorhanden ist, die F. zu benutzen, und zwar auf der äußersten rechten Seite; sie dürfen auf rechten Seitenstreifen fahren, wenn kein Radweg vorhanden ist und Fußgänger nicht behindert werden (§ 2 II, IV 5 StVO). Die F. darf von allen Fahrzeugen zum Halten und Parken benutzt werden, soweit nicht Verbote entgegenstehen.
Fußgänger dürfen die F. nur benutzen, wo weder ein Gehweg noch ein Seitenstreifen vorhanden ist. In diesem Falle müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am linken oder rechten, außerhalb am linken Fahrbahnrand gehen, außer wenn sie ein Fz. (z. B. Fahrrad) mitführen oder am Linksgehen z. B. durch eine Baustelle gehindert sind (§ 25 I, II StVO).
Sport und Spiel auf der F. sind nicht erlaubt, es sei denn, dass die Zulassung einer Sport- oder Spielart durch ein Zusatzzeichen angezeigt ist (§ 31 I StVO).
Eine weiße unterbrochene Linie auf der F. ist nur eine Leitlinie, die überfahren werden darf, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird. Eine nicht unterbrochene Linie bedeutet Überfahrverbot.
S. ferner Einbahnstraßen, Bankett. Über die Verschmutzung der F. Hindernisbereiten im Straßenverkehr.
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