Fahrschulen

1. Fahrschulerlaubnis.
Eine F. betreibt, wer geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln) Fahrschüler selbständig ausbildet oder durch Fahrlehrer ausbilden lässt. Er bedarf einer Fahrschulerlaubnis (§ 10 FahrlG, Fahrlehrer), deren Erteilung von persönlichen (Mindestalter 25 Jahre, 2-jährige Fahrlehrertätigkeit) und sachlichen (Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge) Voraussetzungen abhängig ist (Konzession). Bei rechtskräftigem Führerscheinentzug erlischt die Erlaubnis (§ 20 II FahrlG). Über allgemeine Berufs- sowie Anzeige- und Aufzeichnungspflichten s. §§ 16-18 FahrlG.

2. Unterricht.
Einzelheiten zum Fahrschulunterricht regelt die DVO zum FahrlG v. 18. 8. 1998, BGBl. I 2307, m. Änd., z. B. Anforderungen an Unterrichtsräume, § 3, Lehrmittel, § 4, Ausbildungsfahrzeuge, § 5, Ausbildungsnachweise der Fahrschüler und Tagesnachweise der Lehrer, § 6. Praktische und theoretische Unterrichtsinhalte der Fahrschüler regelt eingehend und umfassend die Fahrschüler-AusbildungsO v. 18. 8. 1998 (BGBl. I 2335) m. Änd., z. B. auch Rahmenpläne und Bescheinigungen.

Fahrlehrer.

Wer geschäftsmässig Fahrschüler selbständig ausbildet od. sie durch Fahrlehrer, die von ihm beschäftigt werden, ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis, deren Erteilung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Ausserdem obliegen dem Fahrschulinhaber besondere Aufzeichnungs-u. Meldepflichten. Das Nähere regeln die §§ 10-21 des FahrlehrerG.es.




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