Fideikommiss

(lat. "der Treue anheimgegebenes Vermächtnis"), Familienvermögensgut, das kraft rechtsgeschäftlicher Anordnung unveräusserlich, unteilbar und gewöhnlich nur im Mannesstamm vererblich ist. Inhaber des F. kann nur über Früchte verfügen. F.e waren typisch für feudale, gutsherrliche Verhältnisse und wurden durch Art. 155 der Weimarer Verfassung 1919 aufgelöst. Abwicklung durch Fideikommissgerichte.

(Treueanvertrauung) ist im römischen Recht die erbrechtliche Verfügung, durch die ein Erblasser die Erfüllung einer Angelegenheit der Treue eines anderen anvertraut. Im deutschen Recht wird als F. (M.) seit dem Mittelalter das in einer Familie gebundene Gut, das jeweils der Verwaltung eines Familienmitglieds anvertraut ist, bezeichnet (Familienfideikommiss). Seit der Aufklärung wird seine Aufhebung angestrebt. Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005; Eckert, J., Der Kampf um die Familienfideikommisse, 1992, Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005

(lat. fidei commissum = der Treue anvertraut), dem röm. Erbrecht entlehnter Begriff, bezeichnete im deutschen Recht eine Vermögensmasse, die nach dem durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen erklärten Willen des Berechtigten unveräußerlich bleiben und sich nach bestimmten Regeln - meist innerhalb einer Familie - vererben soll. I. d. R. handelt es sich um Großgrundbesitz (Latifundien) im Besitz von Adelsfamilien (Familien-F.). Die Fideikommisse waren schon nach Art. 155 II 2 WV aufzulösen. Die noch bestehenden Familien-F. wurden weitgehend zu freiem, den allgemeinen Gesetzen unterworfenem Eigentum erklärt. Die F. wurden häufig schon vor der gesetzlichen Auflösung in Stiftungen des Privatrechts übergeführt; das war auch nach der Auflösung noch zulässig, wenn es sich um Vermögensteile von besonderem künstlerischen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert oder um gemeinnützige Einrichtungen handelte.




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