Forstrügesachen

nach früherem Recht konnten Zuwiderhandlungen gegen die Forstgesetze vom Forstamt an Stelle der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Nach gegenwärtigem Recht ist Forstamt nur zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständig; Forstrecht.

Für Zuwiderhandlungen gegen Forstschutzbestimmungen war früher in manchen Landesrechten vorgesehen, dass an Stelle der Staatsanwaltschaft das Forstamt die Strafverfolgung übernimmt. Nach § 3 III EGStPO kann durch Landesgesetz angeordnet werden, dass Feld- und Forstrügesachen in einem besonderen Verfahren und vor dem Amtsrichter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden. Das Forstrügeverfahren ist beseitigt. Dafür bestehen meist ergänzende Verfahrensvorschriften (z. B. Art. 45 Waldgesetz für Bayern i. d. F. v. 22. 7. 2005, GVBl. 313). S. Feld- und Forstschutzrecht.




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