Freikirche
ist im Kirchenrecht die nicht mit dem Recht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft, die Rechtsfähigkeit als rechtsfähiger Verein erwirbt.
von den Staatskirchen unabhängige evangelische Kirchengemeinschaften in Grossbritannien (z. B. Methodisten), dann auch die evangelischen Kirchengemeinschaften anderer Länder (USA, Deutschland, Schweiz), die nicht zu den traditionellen lutherischen, reformierten oder bischöflichen Kirchen gehören. In der BRD sind die F. i.d.R. Religionsgesellschaften ohne den Status einer -Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Begriff wird nicht einheitlich verwendet. F. werden z. T. die Religionsgesellschaften genannt, die neben den mit dem Recht einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausgestatteten Kirchen bestehen. Auch den F. gewähren Art. 4 und 140 GG, Art. 137 WV das Recht freier Vereinigung und Religionsausübung sowie der Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten. Sie erwerben Rechtsfähigkeit i. d. R. nach den Vorschriften des BGB (Verein). S. a. Sekten. Teilweise werden die nicht der EKD angehörenden evangelischen Kirchen (evangelische Kirche) als F. bezeichnet, auch wenn sie z. T. Körperschaftsstatus haben.
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