Gastwirt
der Inhaber (Betreiber) einer Gastwirtschaft. G. im Sinne des Gaststättengesetzes ist, wer gewerbsmässig fremde Personen mit oder ohne Verpflegung beherbergt; wesentlich ist also nicht die Verpflegung, sondern die Beherbergung. Der G.vertrag ist eine aus verschiedenen Elementen bestehende Vertragsart, die im BGB nicht gesondert geregelt ist. Je nachdem, um welche Leistung es geht, ist der betreffende Vertragstyp des BGB anzuwenden: beider Verköstigung: Werklieferungs-, eventuell Kaufvertrag; bei der Beherbergung: Mietvertrag; bei den Dienstleistungen: Dienst- oder Werkvertrag. - Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist die
ist der Inhaber einer Gaststätte, der gewerbsmäßig Gäste bewirtet. Er bedarf im Verwaltungsrecht zum Betrieb des Gaststättengewerbes einer Erlaubnis (§ 2 GaststättenG). Im Schuldrecht hat der G., der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entsteht, die ein Gast eingebracht hat (§701 BGB, Erfolgshaftung, ausgenommen Fahrzeuge, in Fahrzeugen belassene Sachen, Tiere, höchstens 3500 Euro, bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten höchstens 800 Euro). Er hat ein gesetzliches Pfandrecht für seine aus der Aufnahme erwachsenden Forderungen an den eingebrachten Sachen (§ 704 BGB). Im Interesse des Jugendschutzes ist er verpflichtet, mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk (auch hochgerechnet auf einen Liter) zu verabreichen (§ 6 GaststättenG). Lit.: Seitter, O., Rechtsbuch des Hoteliers und Gastwirts, 1994; Herzog, M., Die Haftung des Gastwirts, 1999; Endres, P., Was der Gastwirt wissen sollte, H.A. 2004
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