Gendiagnostik

ist die genetische Untersuchung und Analyse bei Menschen (Genomanalyse). Auf Grund ihrer Entwicklung und der damit verbundenen Risiken regelt das GendiagnostikG (GenDG) v. 31. 7. 2009 (BGBl. 2529) zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und vor der Gefahr genetischer Diskriminierung die Zulässigkeit der G. bei geborenen Menschen sowie bei Embryonen und Föten während der Schwangerschaft zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung, im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben. Nicht erfasst ist die G. zu Forschungszwecken sowie nach den Vorschriften für das Strafverfahren (molekulargenetische Untersuchung), den Polizeigesetzen (Polizeirecht) und dem Infektionsschutzgesetz. Allgemeine Voraussetzungen sind Arztvorbehalt, vor der G. Einwilligung und Aufklärung sowie nach der G. Beratung und Mitteilung des Ergebnisses und Verwendung der genetischen Probe grundsätzlich nur zum vorgesehenen Zweck (§§ 7-13, 17 I, V, VI, 20 IV GenDG). Einschränkungen gelten für die vorgeburtliche G. (§ 15 GenDG). Im Versicherungsbereich darf eine G. oder die Mitteilung einer früheren G. nicht verlangt und deren Ergebnis nicht entgegengenommen oder verwendet werden (§ 18 GenDG). Gleiches gilt grundsätzlich auch im Arbeitsleben (§ 19 GenDG); eine Ausnahme besteht im Hinblick auf den persönlichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten (§ 20 II GenDG). Wegen genetischer Eigenschaften und der Vornahme oder Nichtvornahme einer G. darf niemand benachteiligt werden (§§ 4, 21 GenDG). Ein Verstoß dagegen kann zu Schadensersatz und Entschädigung verpflichten. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vorschriften des GenDG mit Strafe oder Bußgeld bedroht (§§ 25, 26 GenDG).




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