Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation)
Prozessvertrag zwischen den Parteien eines Zivilprozesses über die örtliche Zuständigkeit, die sachliche
— > Zuständigkeit oder die internationale Zuständigkeit eines Gerichts für Streitigkeiten zwischen ihnen. Unzulässig sind Vereinbarungen über den Rechtsweg oder die funktionale Zuständigkeit. Die Gerichtsstandsvereinbarung begründet gem. § 38 ZPO einen Gerichtsstand, wenn sie sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis und die aus diesem entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht (§ 40 Abs. 1 ZPO), es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht (§ 40 Abs. 2 S.1 ZPO) und kein ausschließlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs. 2 S.1 ZPO). Wirksam abgeschlossen werden kann eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ohne weiteres und formfrei (§ 38 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist sie nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich (i. S. d. § 126 BGB) abgeschlossen wird entweder nach dem Entstehen der (konkreten) Streitigkeit (§ 38 Abs. 3 Nr.1 ZPO) oder auch für künftige Streitigkeiten — wenn entweder eine der Vertragsparteien bereits keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 S.1 ZPO, hat die andere Partei einen inländischen Gerichtsstand, kann als vereinbarter inländischer Gerichtsstand nur dieser vereinbart werden, § 38 Abs. 2 S. 3 ZPO) oder die Vereinbarung nur für den Fall abgeschlossen wird, dass nach Vertragsabschluss eine Vertragspartei ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt oder ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist (§ 38 Abs. 3 Nr.2 ZPO).
(Prorogation, §§ 38 -40 ZPO) ist nach h.M. ein Prozeßvertrag, in dem die Parteien eines Zivilprozesses selbst das zuständige Gericht bestimmen. Vor Entstehen der Streitigkeit ist eine G. nur unter Vollkaufleuten bzw. den in § 38 I ZPO genannten Personen möglich oder wenn eine Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §38 II ZPO, wobei diese Vorschrift in vielen Fällen durch Art. 17EuGVÜ verdrängt wird. Privatleute können eine G. dagegen nur unter den engen Voraussetzungen des § 38 III ZPO schließen. Sowohl für Privat- als auch für Kaufleute gelten die Einschränkungen des § 40 II S.2 ZPO.
Zuständigkeitsvereinbarung; s. a. Leistungsort.
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