Geschwindigkeitsüberschreitung
Nichtbeachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Führer eines Kraftfahrzeugs. Gemäß § 3 Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat hierbei zum einen die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beachten und zum anderen die jeweiligen konkreten Umstände. Generell gilt gern. § 3 Abs. 3 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und außerhalb für Pkw von 100 km/h bzw. für Pkw mit Anhänger sowie Kfz
über 3,5 bis 7,5 t 80 km/h sowie für Lkw über 7,5t 60 km/h. Auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, darf schneller gefahren werden. Jedoch enthält § 18 Abs. 5 StVO auch hier für manche Kfz Höchstwerte, und zwar für Pkw mit Anhänger und Lkw ab 3,5 t 80 km/h. Sonderregeln gelten jeweils noch für bestimmte Busse und spezielle Fahrzeugkombinationen. Bei der Verwendung von Schneeketten darf generell nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.
Sämtliche Angaben gelten nur unter optimalen Bedingungen, sodass bei Regen, Schnee, Dunkelheit oder
sonst besonderer Verkehrslage die Geschwindigkeit entsprechend dem eingangs erwähnten Grundsatz aus § 3 Abs. 1 StVO anzupassen ist. Neben diesen Grundsätzen kann die im Einzelfall zulässige Höchstgeschwindigkeit durch jeweilige Verkehrszeichen geregelt werden.
Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wird zunehmend durch Einsatz stationärer oder mobiler Messgeräte überwacht. Es sind heute zahlreiche Geschwindigkeitsmessverfahren entwickelt und im Einsatz. Die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen kann bei Lkw auch leicht durch Überprüfung der Aufzeichnung des Fahrtenschreiberkontrollgeräts erfolgen. Aufgrund der besonderen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Tatsache, dass überhöhte Geschwindigkeit wohl die Hauptursache für die meisten und schwersten Verkehrsunfälle ist, besteht die Notwendigkeit der Überwachung. Daher werden Geschwindigkeitskontrollen zunehmend durchgeführt und festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit teilweise empfindlichen Geldbußen oder bei kleineren Überschreitungen mit Verwarnungsgeldern geahndet. Deren jeweilige Höhe ist im Bußgeldkatalog geregelt. Bei der Bemessung der Höhe wird jeweils aufgrund der in geschlossenen Ortschaften noch größeren Gefährdung (bspw. für Fußgänger) unterschieden, ob der Verstoß innerorts oder außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt ist. Für Pkw gilt grundsätzlich, dass bei einer Überschreitung von bis zu 20 km/h ein Verwarnungsgeld zwischen 15 und 35 € innerorts (10 und 30 € außerorts) verhängt wird. Bei erheblicheren Überschreitungen werden Bußgelder von 50 (40) bis zu 425 (375) Euro verhängt. Neben einem Bußgeld werden je nach Höhe zusätzlich zwischen 1 und 3 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Ab 31 km/h (außerhalb 41 km/h) wird regelmäßig zudem ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten angeordnet. Eine Verschärfung der Ahndung ist zum 1.4. 2004 für Lkw und Busse erfolgt. Insbesondere aufgrund stetig zunehmender Beteiligung an bzw. Verursachung von schweren Unfällen sind die Sanktionen hier verschärft worden. So gilt jetzt schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 26 km/h innerhalb und 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ein Regelfahrverbot von 1 Monat. Bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern sowie Bussen mit Fahrgästen hat zudem eine Erhöhung der Bußgelder stattgefunden.
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