Gesetzmässigkeit der Exekutive

Gesetz und Recht sind bindend für die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt (Art. 20 III). Mit diesem Verfassungssatz wird ein schlichter Gesetzespositivismus entschieden abgelehnt. Die geschriebenen Gesetze sind, auch im Rechtsstaat, immer nur Annäherungen an das Recht in einem idealen Sinn. Zudem kann das gesetzte Recht mit seinen Regelungen nie ganz lückenlos sein. Doch darf sich der angerufene Richter der Entscheidung des Falles nicht entziehen. Seine notfalls rechtsschöpferische Tätigkeit hat sich dabei freizuhalten von jeder willkürlichen Dezision. Die Rechtsfindung muss sich vielmehr rational vollziehen nach den Leitprinzipien der Verfassung, der allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen und der praktischen Vernunft.

ein Strukturelement der geltenden rechtsstaatlichen Verfassung. Nicht nur die Rechtsprechung, was sich von selbst versteht, sondern auch die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III). Dieses Gesetzmässigkeitprinzip - es gehört zu den von der Unantastbarkeitsklausel geschützten Verfassungsfundamenten - ist vor allem geprägt durch die Grundsätze des Gesetzesvorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes. Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass der in Form des Gesetzes verkörperte Staatswille jedem anderen Akt der Staatsgewalt vorgeht. Im Blick auf die Exekutive hat dies zur Folge, dass ein Gesetz weder durch allgemeine Verwaltungsvorschriften abgeändert noch von Verwaltungsakten durchbrochen werden kann. Der Vorrang des Gesetzes vor anderen Staatsakten samt der Rechtsverordnungen und Gerichtsentscheidungen findet seine generelle Begründung einerseits in der stärkeren demokratischen Legitimation des parlamentarischen Gesetzgebers, andererseits in dem verfassungsrechtlich besonders qualifizierten Verfahren der Gesetzgebung im Vergleich zu anderen Verfahrensformen.
Gegenstand des rechtsstaatlichen Gesetzmässigkeitsgrundsatzes (Art. 20 III) ist das unter Mitwirkung der Volksvertretung zustande gekommene Gesetz. Die aus freier parlamentarischer Diskussion hervorgegangenen Rechtsnormen besitzen nach traditioneller Vorstellung die Qualität gerechter Lebensordnung, besonderer Vernünftigkeit und Stabilität. Die Herrschaft des demokratisch legitimierten Gesetzes bot nach frühliberaler Überzeugung gleichermassen die Gewähr richtiger Regelung der Materie und gesicherter freiheitlicher Selbstentfaltung der Person. Indessen hat das ursprüngliche Vertrauen auf die rechtsstaatliche Schutzfunktion des Gesetzes durch die spätere politische Entwicklung manchen Stoss erhalten. Vor allem die Erfahrung der .legalen" Überwältigung des Rechtsstaats der Weimarer Republik durch das totalitäre NS-Regime machte jene Gesetzesdämmerung bewusst, die aufgrund epochaler Strukturwandlungen in Staat und Gesellschaft auch sonst schon seit längerem wirksam war. Skepsis ist heute angebracht gegenüber Montesquieu\'s Maxime "La loi, en général, est la raison humaine". Hinzu kommt ein allgemeiner Würdeverlust der Gesetzgebung durch die Inflation von reinen Massnahmegesetzen. Galt einst das Gesetz als Achse des Rechtsstaates, so gibt es heute ein die Freiheit und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Übermass vorübergehender Rechtsnormen, die unaufhörlich in das Sozialgefüge und Wirtschaftsleben regulierend eingreifen.




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