GmbH & Stille

ist eine typische oder atypische stille Gesellschaft von GmbH-Gesellschaftern, die an der GmbH mit einer weiteren Einlage beteiligt sind. Steuerlich: Wird die typisch stille Beteiligung im Privatvermögen gehalten, so erzielt der Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen, so bezieht der Gesellschafter gewerbliche Einkünfte. Die von der GmbH einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld des Stillen angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Nimmt der typisch stille Gesellschafter nach gesellschaftsvertraglichen Abmachungen am Verlust teil, so mindern die auf ihn entfallenden Verlustanteile seine Einlage. Der Verlustanteil des stillen Gesellschafters ist bis zur Höhe der Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Bei negativen Einkünften kann ein Verlustausgleich möglich sein. Der atypisch stille Gesellschafter wird steuerrechtlich als Mitunternehmer angesehen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht.




Vorheriger Fachbegriff: GmbH & Co. KgaA | Nächster Fachbegriff: GmbH =


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen