Grundrechtsbeschränkungen und -änderungen
sind vielfach zulässig, freilich nur unter verfassungsbestimmten Voraussetzungen. Dabei lassen sich verschiedene Kategorien von Grundrechten unterscheiden je nachdem, ob sie schlechthin unantastbar oder nur durch den Verfassungsgesetzgeber abänderbar oder auch durch den einfachen Gesetzgeber beschränkbar sind.
Die Unantastbarkeitsgarantie des GG steht vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Zusammenbruchs der Weimarer Republik. Nach der geltenden Ewigkeitsklausel sind bestimmte Verfassungsprinzipien für alle Zeiten unabänderlich, somit besonders der Disposition des Verfassungsgesetzgebers schlechthin entzogen (Art. 79 III). Damit soll verhindert werden, dass die Verfassung durch legislative Massnahmen in ihrer Kernsubstanz ausgehöhlt und zur nachträglichen Legalisierung einer totalitären Herrschaft missbraucht wird. Zu den absolut geschützten Prinzipien gehören vor allem die Würde des Menschen und deren schützende Respektierung durch die Staatsgewalt (Art. 1 I), das Bekenntnis des Deutschen Volkes zu unverletzlichen und unveräusserlichen Menschenrechten (Art. 1 II) und die unmittelbare Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 III). Diese .Grundsätze" sind unberührbar, ihr essentieller Gehalt darf vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht angetastet werden. Da indessen nur der einschlägige normative Kernbereich absolut gewährleistet ist, schützt das Unantastbarkeitsgebot nicht alle geltenden Grundrechte in ihrem jeweiligen juristischen Bestand. Die einzelnen Grundrechte sind demgemäss nur insoweit unantastbar, als sie an der Menschenwürde und der Menschenrechtssubstanz unabdingbar teilhaben.
Andere Grundrechte, die von der Unantastbarkeitsgarantie nicht geschützt sind, können im Wege der Verfassungsänderung aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 79 I u. II). Seit Inkrafttreten des GG kam es denn auch zu etlichen Änderungen im Grundrechtsteil der Verfassung, ohne dass indessen die .Grundsätze" des Art. 1 GG dabei .berührt" worden wären.
Im übrigen darf der einfache Gesetzgeber nur aufgrund einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in den grundrechtlich geschützten Bereich eingreifen. Soweit Grundrechte verfassungstextlich mit einem solchen Gesetzesvorbehalt versehen sind, ist die zulässige Grundrechtseinschränkung jeweils an spezielle tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. So gelten z.B. für das allgemeine Freiheitsgrundrecht die Schranken der Rechte anderer, der verfassungsmässigen Ordnung und des Sittengesetzes (Art. 2 I). Bei den besonderen Freiheitsgrundrechten sind unterschiedliche Schranken zu beachten. So wird etwa die Meinungs- und Pressefreiheit beschränkt durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, durch die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und durch das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II).
Wenn der Gesetzgeber vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch macht, sind stets bestimmte verfassungsrechtliche Kautelen zu beachten. Vor allem muss das grundrechtseinschränkende Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Art. 19 I 1). Dieses Verbot von Einzelfallgesetzen soll sicherstellen, dass zulässige Grundrechtseinschränkungen alle ohne Ansehen der Person gleichermassen beschweren. Eine weitere Schutzvorkehrung gegen den parlamentarischen Missbrauch von verfassungsrechtlichen Ermächtigungen ist das Zitiergebot. Danach muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des einschlägigen Verfassungsartikels nennen (Art. 1912). Diese Warnvorschrift an die Adresse des Gesetzgebers dient zugleich der Rechtssicherheit. Solche formellen Vorkehrungen werden durch einen substantiellen Bestandsschutz der Grundrechtsordnung in Gestalt der sog. Wesensgehaltsgarantie entscheidend verstärkt. Denn wann immer der Gesetzgeber von der Verfassung zur Einschränkung eines Grundrechts ermächtigt ist - in keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 II).
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