Haftrichter

Die Anordnung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie ihre Ausgestaltung im Vollzug sind einem Richter vorbehalten. Vor Erhebung der öffentlichen Klage liegt die Kompetenz für diese Entscheidungen beim Richter des Amtsgerichts; in Großstädten gibt es in einem Bezirk häufig mehrere Haftrichter. Bei Sachen, die zum Entscheidungsbereich eines Oberlandesgerichts gehören, ist der dortige Ermittlungsrichter oder der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof zuständig.

Haftrichter haben ihr Dienstzimmer oft im jeweiligen Untersuchungsgefängnis, damit die Festgenommenen ihnen möglichst schnell und einfach vorgeführt werden können. Sie müssen regelmäßig prüfen, ob die Bedingungen für die Fortdauer einer Untersuchungshaft nach wie vor gegeben sind. Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheiden nicht mehr sie, sondern die betreffenden Gerichte.

Siehe auch Haftbefehl

ist der für den Erlass eines Haftbefehls oder die einstweilige Unterbringung zuständige Richter. Dies ist im Ermittlungsverfahren gemäß § 125 StPO der zuständige Richter des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält. Vor der Anklageerhebung bleibt gemäß § 126 Abs. 1 StPO für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf Haftprüfung, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Erst danach geht gemäß § 126 Abs. 2 StPO die Haftrichterzuständigkeit auf das für das Hauptverfahren zuständige Gericht über. Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht in Haftsachen über sechs Monate gemäß §§ 121,122 StPO zur Entscheidung über die Haftfortdauer berufen; ebenso zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach erfolgloser Haftbeschwerde.




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