Halbwaisen sind Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist. Die in der Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung vorgesehenen Rentenleistungen sind für H. niedriger als für Vollwaisen (§§ 48, 82 SGB VI; §§ 67 f. SGB VII; § 15 ALG; §§ 46, 47 BVG). In der Versorgung der Beamten s. a. Waisengeld.
Weitere Begriffe : Sonderopfer | Auspuffgeräusch | kriminologischer Verbrechensbegriff |
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