Halbwaisen

sind Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist. Die in der Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung vorgesehenen Rentenleistungen sind für H. niedriger als für Vollwaisen (§§ 48, 82 SGB VI; §§ 67 f. SGB VII; § 15 ALG; §§ 46, 47 BVG). In der Versorgung der Beamten s. a. Waisengeld.

Im Sozialrecht :

Halbwaisen sind Personen, bei denen ein Elternteil verstorben ist. Sie haben in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der sozialen Entschädigung Anspruch auf Rentenleistungen (Waisengeld, Waisenrente).

ist das Kind, dessen Vater oder Mutter verstorben ist, dessen anderer Elternteil also noch lebt.




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