Haushalt
Haushaltsrecht.
1) Die Frau führt den H. in eigener Verantwortung; sie ist nicht an Weisungen des Mannes gebunden; der Mann wird jedoch durch die Schlüsselgewalt der Frau aus den Geschäften des häuslichen Wirkungskreises berechtigt und verpflichtet. Haushaltsgeld hat der Mann für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen, §§ 1356 ff. BGB, daneben Taschengeld. - 2) Als H. bezeichnet man auch die Einnahme- und Ausgabewirtschaft des Staates, der Gemeinden, von Verbänden und Gemeinschaften, Haushaltsplan.
ist die der Erfüllung der (öffentlichen) Aufgaben dienende Gesamtheit der Einkünfte und Ausgaben (eines Hauses bzw.) einer (juristischen) Person (des öffentlichen Rechts). Der ordentliche H. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfasst die ordentlichen Einkünfte bzw. Ausgaben, der außerordentliche H. die außerordentlichen Einnahmen (vor allem aus der Aufnahme von Darlehen) bzw. Ausgaben. Im Privatrecht ist H. die häusliche Wohngemeinschaft und Verbrauchsgemeinschaft. Lit.: Wiesner, H., Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 7. A. 2005; Hering, A., Die Kreditfinanzierung des Bundes über Nebenhaushalte, 1998; Blümich, H., Der Haushalt der Europäischen Union, 1999
alle Gegenstände, die nach den Vermögens-und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Abzugrenzen ist er insbesondere von den Gegenständen, die dem persönlichen oder dem beruflichen Gebrauch eines Ehegatten dienen. Zum Haushalt gehören vor allem die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Radio, Fernseher, auch ein Auto, sofern es von oder für die ganze Familie zum Einkaufen, Schulbesuch, Betreuung der Kinder, Wochenendfahrten, etc. benutzt wird; auch Gegenstände von hohem Wert, wie z. B. Antiquitäten, gehören dann zum Hausrat, wenn sie als Einrichtungsgegenstände benutzt worden sind und nach dem Lebenszuschnitt der Eheleute als solche dienen. Nicht zum Hausrat gehört, was zur Berufsausübung notwendig oder zur Kapitalanlage angeschafft oder zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt ist, wie Kleider, Schmuck, Sparbücher, Fachliteratur oder Sammlungen. Zum Haushalt zählt auch nicht mehr, was beim Einbau (z. B. Einbauküche) zum wesentlichen Gebäudebestandteil wurde, § 94 Abs. 2 BGB. Zum Haushalt gehört auch nicht, was gerade für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt ist, wie die nach der Trennung angeschafften Gegenstände, um einen eigenen Haushalt führen zu können. Im Falle der Trennung der Eheleute muss eine Aufteilung des Haushalts stattfinden. Das Verfahren dafür bestimmt sich nach den §§ 200 ff. FamFG.
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