Herausgeber

Bei Sammelwerken, Zeitungen und Zeitschriften derjenige, der die Richtlinien für Gesamtorganisation, Inhalt und Aufbau bestimmt; auch der für die Textgestaltung von Neu- oder Gesamtausgaben Verantwortliche. Derjenige, der ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst veröffentlicht, ohne selbst Urheber zu sein. Der H. eines Sammelwerkes kann jedoch auch Urheber sein, wenn die Sammlung durch Auslese und Anordnung der einzelnen Beiträge als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden kann.

Dem H. von Sammelwerken steht, unbeschadet der Urheberrechte an den aufgenommenen Werken, ein selbständiges Urheberrecht zu.

ist, wer eine Druckschrift veröffentlicht, ohne (alleiniger) Urheber zu sein. Nach § 10 II 1 UrhG gilt er in bestimmten Fällen als Urheber. Lit.: Seliier, A., Die Rechte der Herausgeber, Mitarbeiter und Verleger bei Sammelwerken, 1964 (Diss.); Körner, J., Der Herausgeber, 2002

eines Sammelwerks ist derjenige, dem die ordnende und organisatorische Arbeit daran obliegt. Dem H. steht das Urheberrecht am Sammelwerk zu. Sein Vertrag mit dem Verleger kann ein Verlagsvertrag, ein Geschäftsbesorgungs- oder ein Arbeitsvertrag sein.




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