Innerbetrieblicher Schadensausgleich

(früher: schadensgeneigte oder gefahrgeneigte Arbeit) ist im Arbeitsrecht eine Haftungseinschränkung zugunsten des Arbeitnehmers, wenn dieser bei einer betrieblichen Tätigkeit dem Arbeitgeber oder einem Dritten einen Schaden zufügt, für den er normalerweise haften müßte. Die Grundlage für diese Rechtsfigur ist in den Rechtsgedanken der §§ 254 BGB; 110 HGB sowie in der Lehre vom Betriebsrisiko zu sehen. Eine betriebliche Tätigkeit liegt vor, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, denn nur in diesem Bereich trägt der AG ja gerade das Betriebsrisiko. Abzugrenzen sind folglich die betrieblichen von den eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten des AN. Beim I. gilt für den Schadensersatzanspruch des AG gegen den AN eine dreistufige Haftungsteilung. Bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt der Schadensersatzanspruch des AG ganz. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen AG und AN gequotelt, § 254 BGB analog, anhand einer Abwägung zwischen dem Verschulden des AN und dem Betriebsrisiko des AG. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN voll. Allerdings handelt es sich bei dieser Haftungstrias um kein starres Gebilde. Die konkreten Umstände des Einzelfalls (Gefährlichkeit der Arbeit, Umfang des Schadens, fehlende Versicherung des AN, fehlender betrieblicher Risikoausgleich des AN und damit mangelhafte Risikovorsorge, etc.) können eine flexible Lösung gebieten. Bei der Schädigung Dritter hat der AN gegen den AG einen Freistellungsanspruch in entsprechender Höhe. Dabei ist wichtig, daß im Außenverhältnis zum Dritten volle Haftung des AN besteht. Fraglich ist nur, in welcher Höhe der AG den AN im Innenverhältnis freistellen muß.

Haftung des Arbeitnehmers und Haftung des Arbeitgebers.

ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht, der den Ausgleich von Schäden und Schadensersatzpflichten im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft. Er umfasst die Fälle, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber, einem anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs oder einem betriebsfremden Dritten Sach- oder Personenschaden zufügt. Die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden, Produktionsausfälle usw., die anlässlich einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeit verursacht werden, ist gegenüber den allgemeinen Haftungsmaßstäben (Verschulden) beschränkt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine besonders gefahrenträchtige (sog. „gefahrgeneigte“) Arbeit gehandelt hat. Im Einzelnen gilt: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (die nicht nur die Pflichtwidrigkeit, sondern auch den Schaden umfassen; Beweislast Arbeitgeber, § 619 a BGB) ist der Schaden voll, bei nur geringer Schuld überhaupt nicht und bei normaler Fahrlässigkeit anteilig nach der Quote der Verursachung zu ersetzen (BAG NJW 2003, 377). In diesem Umfang hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Ansprüchen Dritter, die hierdurch nicht beschränkt werden, freizustellen. Bei Personenschäden, insbes. bei Betriebsunfällen, sind die besonderen Vorschriften der Sozialversicherung zu beachten (§§ 104 ff. SGB VII).




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